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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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LVI
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lvjhalten / sonder verwuesten vnd verderben lassen wolte / der soll angehalten werden / die selbe zumachen.Zum neunden / So an einichem ort der grundt vnd gelegenheitdermassen gestalt / das die wege nit woll bestendiglich gemacht vndgebessert werden kondten / da soll mit den anstossenden gehandeltwerden / an der seiten / dar sich das am besten schicken / vnd darnachder grundt befunden wurdt. Des soll der jeniger so an der anderseiten gelegen / solches zum theil erstatten / vnd der alte weg soll gelassen werden / zum theill zu erstattung des neuwen wegs / Wa erdem gelegen / oder dem andern / diesem dafür zu thun was sich ge-bürt. Vnd soll solchs nit von einen jeden nach seinem gefallen / son-der durch vnsere Ambtleuth / Beuelchaber / Scheffen / Nachbarn / wie obgemeldt / verordent / vnd der schadt geacht vnd taxirtwerden.Zum zehenden / Welche das Weggelt büren / sollen auch dassel-big zu besserung der wege/ da es am meisten von nöthen/anlegen/ vidurch vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber darauff gesehen/ vnd dieRechenschafft dauon alle jahrs gehort werden. Were auch sonstjemandt einiche Wege zumachen oder zuhalten schuldig / solches sollhiemit nit nachgelassen sein.Zum eilfften / Wa böse Sümpff oder Sprüng weren / da sollenzu wersch durch die Wege/ Buick oder Kallen gelegt/ oder wo vonnöten / Bruggen gemacht werden / da das Wasser durch lauffe /vnd wa man die stein haben mag/ soll man sich befleissigen steinenBruggen zumachen.Zum zwelfften / Soll fleissig darauff gesehen werden / das dieBruggen vber die Wasser vnd Fluß/ bestendiglich vnd woll vnder-halten / vnd wa nötig / new gemacht werden.Wa auch vber die Fluß einiche Bruggen gemacht/ da sollen dieBorder vnd Quer versorgt/ vn durch die Erben/ an eines jeden an-schuß vnderhalten werden / das daß Wasser nit jnbreche / oder vmbdie Bruggen treibe. Wie auch in alle wege gut vnd rathsam were.die