schad geschehe. Welcher solches vnderlest/ oder auch sonst dieserOrdnung in einichem theil nit nachsetzt / Da sollen es vnsere Ambt-leuthe vnd Beuelchaber Ambts halber machen lassen/ vnd der seu-migen Beesten auff der gemeiner strassen darfür anhalten vndpfenden / biß sie jre gebür oder verlachte vnkösten bezalt / oder auffweiter verweigerung der pfende vmbschlagen/ vnd souiel sich dieanlage zu reparierung der wege ertragen / darfur jnbehalten / Im-fall aber einiche von der Ritterschafft / so der wege mit gebrauchen /sich in diesem werck weigerlich hielten / dieselbe sollen unsere Ambt-leuthe vnd Beuelchaber einen jeden besonder fur sich bescheiden / sievnser vielfeltigen Ordnung der wege erinneren/ vnnd denselbennachzusetzen ermahnen / so je billig / das die jenigen / welche die mei-ste Erbschafft haben / vnd also der Wege vnd strassen furnemblichgebrauchen / dieselbige auch nach irem anpart gleichs andern vn-derhalten vnd besseren helffen / Da aber daruber jemandt sich vn-willig erzeigen/ vnd vnserm beuelch nit nachkommen wurde/ deroder dieselbige sollen vns namhafftig vermelt werden/ ferner derGebür darnach zurichten / vnd die Graben sollen nit auff das beilie-gende Landt / noch auff das bordt / sonder mitten in die wege geschos-sen / vnd mit vergleicht / auch Hülsen / Dörn vnd Reiser / da es vonnöthen / darunder gelegt werden. Vnd wer die Graben auffschiessenwurdt auff das Landt / der soll schuldig vnd gehalten sein / die wegean seinem anschuß mit anderer guter faster Erden / Steinen vndKiessel güt zumachen / oder wo solches vnderlassen / darfür angese-hen vnd gestrafft werden.Zum siebenden / Soll man den Wegen vnd Strassen die böß-seindt/ freie lufft/ windt vnd Sonnenschein/ vnd die Beum/ Holtzvnd Heggen darneben nit so hoch wachsen lassen/ das sie jnen sol-ches benemen.Zum achten/ Wa einiche wege/ vnd sonderlich die Landtstras-sen / so gar böß / versuncken oder verdorben weren / das den anschies-senden so hoch beschwerlich / ohne behulff die zumachen / da soll jnendurch die Nachbarschafften / mit Fören / Diensten / vnd sonst hulffgeschehen / nach güt beduncken vnser Ambtleuth vnd Verordenten.Wer sich aber furder darauff vertrösten / die wege nit in besserunghalten /E 4
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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