lmdan solches aller billigkeit / vnd dem gemeinen nutz zugegen / So istvnser ernstlich beuelch vnd meinung / das alle vnsere Ambtleuth/Vögt / Schultheissen / oder andere Beuelchaber / etliche Scheffenvnd erbare Nachpauren von den eltesten vnd verstendigsten zu sichforderen / vnd anstundt erstlich Landtstrassen / folgendts die gemei-ne wege / vnd darnach die Nachpaur wege besichtigen / vnd mit fleißerkundigen vnd fragen / ob jemandts / er sei wer er woll / einiche stras-sen oder wege zugemacht / vereugt / bequält / vertrenckt / vmbgelegtoder sonst verdorben / vnd wie alles an einem jeden ortt befundenwurdt / das sie solches klarlich vnd vnderschiedtlich auffschreiben /die Vbertretter darfür ansehen vnd straffen / auch das vngebür ab-stellen vnd daran sein / das die Wege vnd Strassen allenthalben be-stendiglich gemacht / gebessert / vnd damit hinfurter gehalten wer-de nachfolgende maß vnd OrdnungZum ersten / So man befunde / das einiche wege zugemacht /dieselbige sollen (sofern der jemandts von nöten/ oder zu gebrauchenhette) geöffnet / vnd die Theter gestrafft werden.Zum andern / Welche die strassen oder wege verengt / oder zumtheil zu sich gezogen / sollen auch dafür angesehen / vnd wa die stras-sen oder wege böß weren / darzu gehalten werden / das sie es auff-thün/ vnd die wege so weit machen/ wie von alters gewest. Waaber die wege gar güt weren/ vnd die jnziehung an der wandlungkeine hinderung brechte / da möcht ein järliche erkentnuß genom-men werden / Dergestalt / ob die wege nochmals böser wurden /das sie die alzeit so weit zumachen schuldig sein solten/ wie von altersgewesen.Wa aber die wege sonst zu eng vnd böß weren/ ob man auchnit wuste / zu welcher zeit die eingezogen oder verengt / so soll es gleichwoll geössnet / vnd den wegen jr gebürliche weithe gegeben wer-den/ Nemblich einer Heer vnnd Landtstrassen zwo roden/ einemgemeinen wege ein rode/ vnd einem Nachpaur weg ein halb rode/Also zuuerstahn / das die Graben vnd Hecken nit darzu gerechentsein / sonder die Wege vnd Strassen die vorgenante breide frei behal-ten sollen. Aber in Buschen / da es böß ist / mag es nach gelegenheitvnd
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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