Von abschiessen der geladenenBuchsen.Achdem auch allerhandt vnfall/ in vnd ausserhalbvnsern Stetten/ Flecken v Dörffern/ mit den ge-ladenen Buchsen sich offtmals zutregt/ So ist vnser ernster beuelch / das niemandt / er sei wer erNwoll/ zu Pferdt oder zu Fueß/ einiche geladeneBuchsen / in vnsere Stett / Flecken vnd Dörffern brenge oder fü-re / dan dieselbige jederzeit fur den pfortzen abschiesse. Viel wenigersollen einiche Buchsen in vnsern Stetten/ Flecken vnd Dörffernbei nachtlicher weil abgeschossen werden / Alles bei vermeidung vn-serer schweren straff vnd vngnadt/ wie dan vnsere Ambtleuthe.Beuelchaber vnd Dienere/ den oder die jenige so dargegen/ in wasschein solches geschehen mocht/ handlen wurden/ anstundt in ver-strickung zunemen / vnd nit allein nach befinden der gebür darfüranzusehen / sonder auch den darauß erwachsenen schaden (souern erdessen vermögens) entrichten zulassen / Sonst aber da er solche ent-richtung nit thun konte/ vns die gelegenheit zuerkennen zugeben/fernern beuelchs zugewarten/ derwegen dan auch ein jeder vnserVnderthan bei peen funff goltgulden/ den Vbertretter alßbaldt erdenselben erfahren wirdet / anzubrengen / nach gelegenheit handtfast zumachen / vnd vnsern Beambten zuuberliefferen schuldigWie die Wege vnd Strassen zu vnder-halten vnd zubesseren.Es vns vielerley klagten vorkommen/ vnd sich auchsonst befunden / das vber vnd wider solche Ordnung /vnd Gebott / so der Hochgeborn Fürst / Herr JohanHertzog zu Cleue / Gulich vnd Berg / ꝛc. vnser lieberHerr Vatter seliger gedechtnus/ der weg vnd strafsen halben auffrichten vnd verkunden lassen / gleichwoll viel weg zugemacht / ingezogen / verengt / bequält / vertrenckt / vnd sonst so bößvnd verderblich gemacht worden / das jn vnd außwendigen daherzufaren/ zureiten oder zuwandlen hochbeschwerlich/ Dieweildan
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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