viijvnd zustahn wurde/ der oder dieselbige sollen gleichs den Haubt-sachern angenommen/ vnd der Gebür gestrafft werden. Vielweni-ger sollen vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber solche vbertretter ver-gleiten/ vnd da die in einem Ambt verfolgt/ vnd jnen nachgetracht/sie in den andern Ambtern nit gestatten oder bleiben lassen / Son-der deßfals ein Ambtman dem andern die handt reichen/ vnd allehulff vnd furderung erzeigen / das die vberfarer angenommen / vndzu geburlicher straff gebracht werden mögen.Mutwillige Außtretter vnd Feinde.Elche ohne einiche vrsach / oder auß geringer fur-derung/ da doch die gebrechen vorhin nit ver-hort / noch Rechtens geweigert / mutwillig auß-)tretten / vnd andere Feindt werden / die bedrew-en vnd beschedigen/ Sollen vnsere Ambtleuthvnd Beuelchaber nit allein derselben güter confiscieren / Sonder an-stundt jre Weib vnd kinder jnen nachjagen/ vnd in vnsern Fursten-thumben / Landen vnd Gebieten / hinfurter nit mehr gedulden / ge-statten oder vergleiten/ dan in ewige zeit außbannen/ auch mit allemernsten fleiß denselben nachstellen / vnd sie sambt jren Auffheldern /Furschiebern vnd Vnderschleiffern annemen/ oder zu gebürlichenRechten anhalten vnd furstellen / vnd derhalb auff der beschedigtenanklagen oder nachschreien / oder vnsern weitheren beuelch/ nitwarten.Frembde Inkomlingen.S sollen auch keine Inkhomlingen / oder einiche andere/ die außwendig in vnsern oder frembden Lan-Sden / Ambtern oder Stetten gedienet oder gewohnthetten / von einichem fur Diener oder Burger an-genommen/ gehauset/ geherberget/ vnderhalten odergestattet/ Auch inen kein hauß oder kammer verkaufft/ gelehendtoder verheurt werden/ dan mit furwissen vnd zulassen der Ambt-leuthe / Obersten vnd Beuelchaber jedes orts.Vnd soll ein jeder zu dem sie quemen / anstundt der Obrigkeitdieselbige
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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