Register.len den notbaw besichtigen lassen. 88in Buschen die wege nach gelegenheitdie bewilligte holtzer alßdan mit demweiter zuverordnen.Schlageisen zu zeichnen / vnd mehrWege durch aufquellung des was-nit zu hawen.sers nit zuverdrencken vnd grundtloßselbige mussen juwendig vierzehen tazumachen.gen abgehawen / auß den Buschen geWege ohn beſichtigung vnd zulaſ-stelt / vnd in einem halben jahr ver-sung nit vmbzulegen.bawt werden.Wege die boß / versuncken oder verbei peen funf goltgulden / sambt verfaren weren / wie dieselbe zubesseren.würckung solches holtz.armen wirdt auß chafften verhindeneben den wegen soll jeder die grabenrung lenger zeit darzu vergunt. 69an seinem acker vnd Erbschafft machvor ein solch gewiesen holtz soll ein Raen vnd außfegen / bei peen der pfan-dung seiner beesten.der albus zum Eichen stalen geben54.55werden.ſo die Ritterſchafft in beſſerung ꝺerVorster vnd Waldtgreuen mögenidege scuang / jrer F. G. anzuzeigen.vor solche holtzer kein verehrung neh-men.die erd so auß den graben geschossen /Vßgebaute seu Banniti such Fried-mitten in die wege zuwerffen.den wegen soll frei lufft gelassen / vndbrecher.durch holtz vnd heggen windt vnd sonW.Wahren vnd gůter bei Strassen-nen schein nit benommen werden. 55schender befunden / den beraubten wiWege oder Landtſtraſſen ſo denanschiessenden zu beschwerlich / sollender zugeben.Waldtgreuen ſuch Vorſter.durch die nachbarschafft gebessertWasser außiren flussen ohn erlaubwerden.Wege so nit bestendiglich zu besse-nus nit zu quellen / vielweniger zu vn-geburlicher zeit.ren / vmbzulegen / vnd der schadt desdie aufgequelte Wesser soll jeder auffnewen wegs zuerstatten.dem seinen oder gowohnlichen orternjn die wege da sumpf oder sprung we-wider in den alten fluß bringen. 89ren / Canalen zu lagen oder Bruggenniemandten deßhalb verdrencken oderzumachen.verdrugen.Wege in den bergen wie gleich zu-machen.Wasser / jtem fliesserde wasser suchBechen.Wege vnd Landtstrassen jars zube-sichtigen.Werdt such Mittelwerdt.Weg gelt soll zu besserung der we-Wege so zugemacht widerumb zu.gen angelegt werden.eröfnen.Weinzappens Ordnung.Wege / Strassen so verengt widerWeinzepp.r sollen keinen wein vn-umb zu voriger weithe zubrengen. 5.gekuyrt auffthun noch denselben ver-Wege / ob gleich nit verengt / sollmengen.demnach gebürliche weithe gegebenbei verleuß des weins oder der werth.werden.die weithe der wege ist Landtstrassenmogen nit zwei stuck zugleich aufthunzwo rothen / gemeinen wegen ein / innachpaur wegen ein halb rothe.vnd verzappen.doch dennen die herberg halten ist sol-graben vnd heagen werden mit in sol-che weithe gerechnet.ches zugelaſſen.Wein
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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