Das anderverkaufft vnd gelassen werden. 31bei de Bruchten verhör auftreiben. 116sollen auß den Bruchten ein zemblichewelche kösten gebilligt.belohnung haben.Landtschreiber vnd Beambten sol-Maaß / Ellen vnnd Gewicht allelen auß der Bruchten verzeichnus kei-viertheil jars durch die Beuelhaberne personen eximiren / vnd zu frer zehvnd Burgermeister zubesichtigen. 32tung wenden.so falsch / vnd auß fursatz vnrecht.Landtsknecht such Kriegsleuth.durch die Beambten zu strafen. 32Landtwehren sollen vnterhaltenauß nachleffigkeit aber durch die Burwerden.germeiſter.Landtzwinger vnd StrassenschenMiſt auf den gaſſen nit zuhaben.der welche sein.sollen vnangesehe jres Stands / sambtMittelwerdt sollen nach dem Rheindenen die jn hilff leisten / vnd sie auf-halten / gefencklich eingezogen werden. Recht gehalten werden.Monopolis oder Fürkauf sein vn-bundig.jre haab soll preiß sein.Mordtbrenner such Friedbrecher.so auch einige bei dem angrif vnd ver-Morder such Friedbrecher.folgen vmbracht / soll vnstrafbar sein.Muller sollen jre maaß vnd bechereichen vnd zeichnen lassen.seindt mit dem glocken schlag zuuer-sollen auch alle viertheil jars durch diefolgen / vnnd jeder darzu trewlich zu-Beambten besichtigt werden. 26helffen / verpflich.Müller bei leib straf vber die maaßwie es ferner mit denselben zuhalten /nit greiffen.sehe das Edict fol. 95. & seqq. annojetweder mag bei dem mahlen person-1579. sonderlich deßwegen außgan-lich sein.genin der Mullen ist niemandt gedrun-Laufstreufen in Buschen gantz ver-gen sein Getreidt butlen zulassen. 26botten bei peen zweier goltgulden. 70die Gemalsleuth sein schuldig auf denLedere Eymer vor fewrs noth zu-Müllen darzu sie zwenglich gehaltenuerordnen.zumahlen.jeder haabseliger Burger soll dern eisonsten arbitrarie zustrafen. 26nen in seinem hauß haben / sambt ei-der aber Lehen vn güter halben zwengner Spreutzen.lich ist / verwirckt dieselbeLesterer Gottes such Gottesleste.Müller sollen guth mehl mahlen /rung.selbigs nit verwechselen oder betrugLesterer der jungfrawen Mariengebrauchen.oder der heiligen / nach gelegenheit zusoll jedem sein guth besonder mahlen.strafen.Loe zu schellen in Buschen vnd Ge-alle nacheinander wie sie komen / fertimarcken / g. ihlich verbotten.gen / außgenomen den armen.Lott erbuben such Kesselbusser.ſollen in der Mullen kein viehe hal-M.ten / noch mehr schwein dan zur haußMarcktmeister in allen Stettenhaltung nötig.vnd Freiheiten zwen zuverordnen. 24jeder Muller soll vereidt werden / auchMartmeister haben macht alle notderſelben knecht.turfftige essende speiß setzen zuhelffen.Müllers gelöbde.seines knechts gelöbde.auch das sie in rechter wag vnd maaß
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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