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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
Entstehung
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Das anderwassern / bei straff viergoltgulden. 61noch Fleisch das nit zuvorn erkölet /in Fischen soll ein jeder bei seineralles sub poena arbitraria.gerechtigkeit vnd bestendiger possessi.Flücher vnd schwerer nach gelegen-on gelassen werden.heit / mit dem Thorn oder geltboß zuin gemeinen wasseren / darin mennigstraffen.lich zu fischen pflegt / soll nit täglichs-Fluchen bei der heiligen jungfraw-noch mit engen Hamen gefischt wer-en Marien / oder heiligen gleichfals. 5den.Frembde such zukomlingen.sollen auch darin nicht vill in gesel-Friedbrecher Mordbrenner Mor-schafft fischen.der / Strassenschender / Außgebaute /Fischen mögen in gemeinen wasse-Thodtschleger nit zuvergleiten nochren allein die gesessene Vnderthanen.zuhauſcu.welche solches thun gefenglich anzu-mit fewr zu krebsen vnd fischen / itemnemen vnd zu straffen.mit aaß die fisch irrig zumachen / beisollen die Ambtleuth zu dern verfol-schwerer straff verbotten.gung einer dem andern die handt reiFischer sollen an Bruggen vnd ge-chen.bew kein schaden zu fuͤgen.Fruchten auff dem feldt nit zuuer-Fisch sollen nit bauffen Landts ge-kauffen.tragen / sondern erst aus Hofsleger /geldt deßwegen vßgegeben verfelt demvnd in negst gelegenen Stetten zuFisco.marckt bracht werden.die fuespätt sollen nit durch die stras-Fischwerck frisch oder gesaltzen sollsen gehen.gut sein.Furkeuffer arbitrarie zu straffen.alles durch die verordente nach gelegenheit zu setzen.Furkauff such Monopolia.was kein kauffmans guth / sonderenFurkauff von effender speiß bei ver-stinckendt / bei sicherer straff hinweglierung derselben / verbotten.zuthun.Furleihen auff wucherischen kauffFlachs vnd Hauff nit bei der nachtals geldt / korn vnd andere waaren /zu schwingen.in vngeburlichen anschlag jemandtennoch auch in den Stetten vnd Dörf-zustellen / gentzlich verbotten. 45.46feren / weil offt fewrs noth dardurchsolchen Furlicheren soll das geldt vndentstehet.waar genommen / vnd sie arbitrarieFlachs vnd Hanff ſoll in kein Wei-gestrafft werden.er / Straum vnd fisch wasser gelegt.Fürstender der armen such Proui-sonder in graben vnd Poel ausserhalbſoren.Stetten vnd Dörfferen. 62. 63Fleisch soll zuvorn besichtigt / sonstGardende knecht such Betler.nit geschlacht noch verkaufft werden.Gebelen der heuser so an die straf-sen kommen / zwelf fueß dem grundden preiß nach gelegenheit zu setzenmit steinen ohn vbersetzung zumachvnd auf die tafel zuſchreiben.en.kelber vnder dreien wochen mögen nitauch sich zubefleissigen / das sie mitgeschlacht werden.steinen gar außgemacht / vnd in glei-noch kein vnrein vnd schadhafft Vie-29.30che hohe mit andern heuſern gebrachtjtem kein vfgeblasen Fleisch verkauft.Geben