Register.in Burgerlichen sachen auff stellungliegt / soll er die Bruche der Appella-gnugsamen caution niemandt ge-tion onerwogen bezahlen. 74 103fenglich anzunemen.Beuchten zettul dem Landtschreidie Bruchten darauß entstehendt / bißber eine monat zuuor ehe er jus Ambtzu des Landtschreibers ankompst be-kompt / von den Beambten zuüber, en-resten lassen.102den.da aber keine gnugsame caution vonBruchten zettul nach geendigtemjnen zustellen / die Bruchten durch dieverhör / soll in die Rechencammer v-Ambtleuth zuuerthedigen.berschickt werden vnd wie dieselbe seinin Burgerlichen sachen der sich nitsoll.straffbar erkent / soll durch die Ambt-Bruchten geldt juwendig Monatleuth zu Recht verklagt / vnd vber diezeits einzuforderen.that erkent werden.Bruggen vber die Wasser v Flußauff Buschen sollen platzen veror-bestendiglich zumachen / vnd woll zudent vnd befriedigt werden vmb jun-Unterhalten.ge Heiſter auffzuziehen. 69 70an Bruggen sollen die Bordt vnd O-zu mehrer beſſerung der Buſch vnduer woll versorgt werden.Gemarcken sollen die Ambeleuth vndBuchssen oder Rhoer vnd WehrBeuelhaber fleissig auffmercken / dasohn erheischende noth nit zutragendieselbe nit verhawen / oder verwust100noch zugebrauchen.werden.auff Brautlaufften / Kindtauffen /jtem das die Erben vor die niessungProcessionen vnd andere beikompstenjärlichs etzliche Eichen stale. possen.100zutragen verbotten.Buchssen vnd Bogen ausserhalbauch das die Foergeuge vmb die Lae-wegs nit zutragen.ge vnd Peele gewendt.damit kein wildtbrädt noch Fisch zu-sollen auch die Buschbruchten vnd wirschiessengen von gewalt vnd andern Bruch-Buchssen vor den Pfortzen vndten vnderscheiden.Dorffern abzuschiessen.Busch wie die zuunterhalten / suchdie dawider handlen in verstrickungferner Vorster.anzunemen vnd arbitrarie zuſtraffenBuchdrucker mogen keine verbottene Bucher feill haben.Cleger in criminal sachen mussennoch auch schmeschrifften vnd schandgnugsame versicherung thun der klaggemehls.abzuwarten / sonsten sich mit setzen lassollen selbige innen abgenomen / vndsen.109im Landt keine Bucher ferner feill zu-Closter vnd Collegia zuberichten /haben zugelassen sein.das sie jre Almussen den Provisorenmogen nit gegolten noch behaltenzustellen / oder selbe mit deru rath außwerden.6.7theilen.zum Burger keine ohn burgerlichConfiscirte vnd erfallene güter-pflicht anzunemen.wie die Landtschreiber sich derwegenmuß zu erkentnuß ein Haͤckenbuchs.zuhalten.ein lederen Eimer / oder ein Brandt.Coniuratio such Rottung.haack nach gelegenheit geben.in Criminal sachen niemandtenDer Burger namen vnd zunamenauß der gefencknußen zulassen / er seiin besonder bücher zuverzeichnen. 22dan
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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