Druckschrift 
Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

Register.Bechen vnd fliessende wasser mo-Kuyrmeister zu kupren.gen nit vmbgleidt / noch vngewonlichfrembt Bier soll dubbel Acciß geben.gequelt / noch zaun darin gesetzt wer-den.Blasphemi such Gotteslesterer.sein auch keine Enten darauff zuerzie-Bessenmecher such Kesselbusser.hen.Botschafften der Sectarien vndBecker sollen mit dem Brodt mitauffrührern such schrifften der ꝛc.mutwillig steigeren.Bötter / Keele such vette waar.Begencknussen halben soll fernereBrandt mauren vber das dritte o-ordnung vorgestalt werden.der vierte hauß zulegen.von den Begeucknussen vnd Seelmis-zwischen gebewen kein gassen zulassenvnreinigkeit zuvermeiden.sen sollen die geistliche kein geldt ne-Brandtschatzen vnnd Rantzienic.men.37.38die leuth sollen deßwegen in den heuzeren / vnd wie es mit den Brandtschetzeseren mit essen vnd drincken keine vber110. IIIren zuhalten.meſſige vncoſten anwenden.Brau lauff such. Hochzeit.doch mag ein zuchtige malzeit ohn zu-Brodt vnd Weg alle monat nachdrincken gehalten werden.gelegenheit des Weitzes vnd RoggensBetler so voll jn als außwendigezu setzen.die welche starck sein / werden vnderjahrs viermall zubesichtigen vnd zudie Ordnung begriffen. 13.40wigen.sollen nach dem Kirchenrueff soweitBröder konnen nit zugleich Schefdig 24 stunden des Landts verweich-fen sein.en / vnd bei hochster vngnadt sich nitBruchtenmeister such Landtschreimehr darin finden lassen.ber.Betler den es durch die ProvisornBruchten sollen alle jars verhörtzugelassen / mögen vor den heuserenwerden / vnd nicht auß einem jahr inbeilen.das ander vnuerthedigt stehen bleibenwannehe solche zulassung geschehenmoge.Bruchten verhör in zeit des Arns /solche Betler mussen mit alter oderauch in Aprili nicht zuhalten.schwachheit beladen sein.Bruchten nach gelegenheit dervnd sommers nach Sonnen vnter-that / personen vnd der Rechten zu setz-107ganck / winter nach acht vhren keinen.Bruchten von Buschen / Waldt /almussen heischen.Wiesen vnd Fischen herruerendt / mofrembde Beiler mogen nur durchzie-gen anstund durch die Beambten ein-hen / vnd nicht mehr dan eine nacht aneinem ort bleiben.gefordert werden.39.40jedoch auff gnugsame caution zumso dieselbe kranck weren / durch dieProvisoren zu steuren.Bruchten verhör damit ein halte. 114Beuelhaber such Ambtleuth.ebenfals die Bruchten auß burgerli-Bier ist zu brewen vnd zu zappen /chen sachen herruerendt / sehe in Bur-nach theur vnd wolfeilung der Gei-gerlichen ſachen.Bruchten soll niemandt zugebensten.Bierzepper sollen nur einerley biergedrungen werden / der sich begert zuverkauffen / vnd das nit vermengen.uerthedigen / vnd sich zu abdracht niteingelassen hette.so er aber in erster instantz vndenselbigs zuuor durch die Marck vndligt /