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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
Entstehung
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derRealschVon abschiessen der geladenen Buchssen.Wie die Wege vnd Strassen zu vnderhalten vnd zu besseren.lviijVnderhaltung der Landtwehren.An den Welden kein Kotten oder Heuser auffrichten zulassen.lviijKein gemeinden verpachten / vertheilen noch verkauffen zulassen.Von Jagen vnd Weidwerck/ vnd kein Buchssen vnd Bogenausserhalb wegs zutragen.Von verwustung der Fischereien.Von possen am RheinstromlxiijVon vertheilung / verspleissung / vngeburlicher verbringungvnd verwustung der Sattel/ Schatz vnd Dienstgüter/ vnd wiees damit zuhalten / so mehr als ein Kindt vnd Erb darzu vorhan-lxiiijden.Von abhawen der Erb vnnd Eichen höltzer auff Lehen vndlxvjSchatzgütern.lxvijWie die Busch vnd Gemarcken zu vnderhalten.lxxjWie in schlegereien fried zu gebietenSchmehe vnd schandtgedicht.lxxijWie die Ambtleuth vnd Beuelhaber sich mit der bestraffungvnd bruchten zuhalten.lxxiijBeschluß.lxxviijVon der Ambtleuth vnd Beuelha-ber Ordnung.Ederman geburlich Recht vnd Scheffen vrtheil gedeien vndwiderfaren zulassen.lxxjxAn den Gerichtern kein partheiligkeit zugestatten.lxxijDas keine gebröder auff eine zeit oder zugleich Scheffen sei-lxxxDas Vögt / Scholtheissen / Richter oder Dinger die Gerich-ter selbst besitzen.lxxDas obgemelte Beuelhaber so die Gerichter besitzen/ auchlxxxBotten / rc. nit mit Scheffen seien.In