Zollverein. 845
' Zollsystem sein; auch bestand keine gemeinschaftliche Zollverwaltung. Er beabsichtigteErleichterung des Verkehrs sowohl hinsichtlich der Zölle, als durch Verbesserung der Stra-ßen, dann aber auch Gegenwirkung gegen das preußische System und Herbeiführung einesallgemeinen deutschen Zoll-und Handelsvereins durch Verwirklichung des Artikel 19 derBundesacte. Da jedoch die Aussichten hierzu durch die bei der Bundesversammlung ge-pflogenen Verhandlungen wenig Nahrung erhielten, auch der zur Vervollständigung des^ Vereins erforderliche Beitritt der übrigen noch in keinem Verbände befindlichen deutschenStaaten nicht zu erzielen war, so fanden sich mehrere Glieder desselben geneigt, sich mitPreußen zu verständigen. Dieselbe Geneigtheit zeigte sich von Seiten Baierns und Wür-lembergs, und eine Reihe von Verträgen führten von 1833 bis 1835 den deutschenZollverein in das Leben. Wie man 1819 in dem Vollzüge des 19. Artikels derBundesacte ein Gegenmittel gegen die Wirkung der Carlsbader Beschlüsse suchte, so mö-gen die erfolgreichen Bemühungen für den Zollverein in den Ereignissen der Jahre 1830bis 1833 und in den Bundesbeschlüssen von 1832 einen Sporn gefunden haben-
Der Vereins; ol ltarif beruht auf dem Systeme eines mäßigen Schutzes der ein-heimischen Industrie, wie ihn die größeren Staaten (z. B. Baiern und Preußen) schonvor dem Beitritte hatten, die kleineren aber nicht haben konnten; dann aber aus derBesteuerung einiger Einfuhrartikel, welche den größten Theil des Zollertrags der Ver-einscasse einbringen. Zucker und Kaffee allein werfen 42 Procent, Wein und Tabak 17,Südfrüchte, Reis, Gewürze, Oel, Branntwein, Heringe, Talg 12 Procent, die ge-nannten Artikel zusammen also 71 Procent der Einfuhrzölle ab (Rau, Finanzwissen-schaft H. 268). Die Einrichtung des Tarifs ist folgende:
Die 1. Abtheilung zählt unter 30 Nummern die Gegenstände auf, welche gar keinerAbgabe unterworfen sind. Es gehören dahin meistens Erden, Steine, Erze, Erzeugnisseder Landwirthschaft und der Viehzucht, Effecten im Einwanderungsfalle, Kunstsachen u. dgl.für Bibliotheken und Sammlungen öffentlicher Anstalten u. s. w.
Die 2. Abtheilung enthält die Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei derAusfuhr einer Abgabe unterworfen sind. Vom Eentner Bruttogewicht werden in derRegel ^ Thlr. oder 52(^ Kr. bei dem Eingänge, und weiter keine Abgabe bei demVerbrauche im Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren ausgeführt werden. DieAusnahmen sind entweder Gegenstände, die nach Abtheilung 1 ganz frei bleiben, odersolche, die nach dem Tarife einer geringeren oder höheren Eingangsabgabe als ^ Thlr.unterworfen oder bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. Dieser Tarif enthält43 Rubriken, unter welche sämmtliche zollbare Gegenstände, so weit sie nicht der allge-meinen Eingangsabgabe von ^ Thlr. unterliegen, eingereiht sind-
Der höchste Zollsatz beträgt 110 Thlr. oder 192 Fl. 30 Kr. vom Eentner und wirderhoben: von Kleidern und Seidenwaaren. Die Hälfte oder 50 Thlr. sind zu ent-richten: von Baumwollenwaaren, kurzen Waaren, Quincaillerieen, feinen Bast- undStrohhüten, Porzellan in Verbindung mit Metall, wollenen und mit Wolle gemischtenWaaren. Von Stoffen aus Seide in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien sowie von Zwirnspitzen werden 55 Thlr. erhoben. Die übrigen Sätze sind niederer.
Die 3. Abtheilung enthält die Bestimmungen über den Transitzoll,i Die 4. Abtheilung lautet: „Hinsichts der Schifffahrtsabgaben bei dem Transporte
von Waaren auf der Elbe, der Weser, dem Rheine und dessen Nebenflüssen (Mosel,i Main und Neckar) bewendet es im Allgemeinen bei den in der Wiener Congreßacte
! enthaltenen Bestimmungen, oder den auf den Grund derselben über die Schifffahrt
' aus einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen Uebereinkünften." (Solche sind: die
Elbschifffahrtsacte vom 23. Juni 1821; die Weserschifffahrtsacte vom 10. Sept. 1823;die Rheinschifffahrtsacte vom 31. März 1831, welche sämmtlich für die Bedürfnisseder Schifffahrt, besonders hinsichtlich der Befreiung von lästigen Abgaben noch viel^ zu wünschen übrig lassen.)
Die 5. und letzte Abtheilung giebt allgemeine Bestimmungen über die Verzollungnach dem Gewichte, die Declarationen und die Competenz der verschiedenen Aollstellen.
Dieser Tarif bezweckt nun ohne Zweifel neben der finanziellen Seite auch den Schutz