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tung verficht, nicht hinreichende Fähigkeit bethätigt habe, öffentliche Geschäfte vorzu-nchmen! Und dann, mit welcher Unkenntniß der factischen Organisation des öffentlichenGerichtsverfahrens, mit welcher Oberflächlichkeit ist nicht gesprochen worden? Diewenigsten Redner schienen den accusatorischen Proceß anders als nur dürftig aus denBüchern gelesen zu haben, so in decThat unerfahren und befremdlich waren ihreRaisonne-ments, und manches hochgelehrten Juristen seltsame Einwürfe gegen Geschworene undOeffentlichkeit würde ein schlichter Bürger oder Bauer in den Rheinlanden sehr einfachwiderlegt haben. Man hat im Stuttgarter Standehaus Institutionen fallen lassen undsich gegen dieselben erklärt, bevor man sich die Mühe genommen, sie geprüft und praktischkennen gelernt zu haben. Und doch hätte schon allein die unumstößliche Thatsache, daßalle Länder, wo dieselben vorhanden sind, mit Leidenschaft an ihnen hängen, wenigstenszu einem Versuche auffordern sollen. Freilich haben aber auch die Juristen ihre juristischeBildung unter dem Einflüsse des geheimen Jnquisitionsverfahrens gemacht, sie habenkeine andre Pcoceßform kennen gelernt, weder auf der Universität noch in ihrer Praxis,sie sind auf einem einseitigen Standpunkt und wollen, indem sie einerseits das Bessereweder kennen noch erkennen, aus der andern Seite ihre ausschließliche Auctvritätund die größere Bequemlichkeit im geheimen schriftlichen Verfahren nicht aufgeben. Daherdas Entsetzen dieser Classe von Juristen, sobald es sich von einem andern Princip handeltals demjenigen, welches sie erlernt und dem sie ihr Leben lang gehuldigt haben. Ausdiesem Mangel an Erfahrung und Wissenschaft sind bei manchen Depulirten die Unrich-tigkeiten, Entstellungen und Verunglimpfungen hergekommen. Wohl hätte man, woso hochwichtige Institute berathen werden, nicht dermaßen unvorbereitet zur Berathunggehen sollen. Darf man mit Kenntniß der deutschen Verhältnisse sagen: die öffentlicheStimme habe sich nicht gegen Büreaukratie, richterliche Abhängigkeit, Actengelehrsam-keit , verschlossene Thücen ausgesprochen — es habe sich dagegen kein Verlangen nach ausdem Volk hervorgegangenen Richtern, nach öffentlichem mündlichem Verfahren kundgegeben? Nein, man verwirre die Thatsachen nicht also, wie es mit den Rechtsfragenbereits geschehen.
Wenn auch die inländische Presse schwieg, so begleitete doch die auswärtige, insbe-sondere die preußische, welche damals die relativ gelindeste Censur hatte, die Kammerver-handlungen mit einem fortlaufenden Commentare,'und wohl selten hat die öffentlicheMeinung einstimmiger ein verdammendes Urtheil ausgesprochen. Auch erwachte imVolkeselbst mit jeder Nachricht von den ständischen Debatten die bessere Erkenntniß, und andie Stelle der frühem Gleichgültigkeit trat, wenn auch nur langsam, einige Theilnahme.Selbst die Kammer konnte sich diesen äußeren Eindrücken nicht entziehen, und wenn siesich freilich durch Annahme des falschen Princips die Hände gebunden hatte, suchte sie jetztdurch viele Ausnahmen zu Gunsten der Oeffentlichkeit das Uebel zu heilen; so verwarf sieunter Anderem die Staatsprocuratur, das Recursrecht des Staates und die Entbindungvon der Instanz. Allein die Deputirten hatten nicht den Muth, das Gute ganz zuwollen, was sie thaten, blieb ohne das leitende Princip, die'Seele des Gesetzes, nurStückwerk. So lange die Oeffentlichkeit nicht als Fundament dem ganzen Bau der Ge-richtsverfassung untergelegt wird, so lange sie nur als eine ängstliche, von den Zeitver-hältnissen abgenöthigte Ausnahme gilt, so lang muß der Freund des Fortschrittes von derArt halben, dürftigen Maßregeln mehr Schaden als Nutzen erwarten. So wenig diezweiteKammer dem öffentlichen Geiste entsprach, eben so wenig konnte sie es dem starren Con-servatismus, der in der ersten Kammer repräsentirt ist, recht machen, denn derselbe fandin den von der Regierung erwähnten Ausnahmen das Maximum aller an die Oeffentlichkeitzu machenden Concessionen. Ohne Vereinigung zu Stande zu bringen, wurden dieStände zu Ende des Juni 1842 vertagt und die gesammte Angelegenheit deS Straspro-cesses ging auf verfassungsmäßigem Wege an den Geheimenrath, welcher als vermittelndeBehörde zwischen Ständen und König sein Gutachten für die Beschlüsse der 1. Kammer,also für die möglichste Einschränkung der Oeffentlichkeit aussprach. Unterdessen waren imLande einige nicht unerhebliche Demonstrationen erfolgt, für deren wichtigste unstreitigdie Advocatenversammlung, zu Ende Septembers, anzusehen ist. Auf dieser Versamm-