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12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
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806
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806 LLZohlthattgkettsanstalteu.

lichkeitsverhältnisse in Betracht kommen, sondern auch di« gegenseitigen Altersverhältnisseder Ehegatten, die Wiederverheiralhung von Witwen, endlich die Zahl der Kinder inminderjährigem Mer. Und schon gar manche Witwencasse ist aus Mangel an einer sol-chen richtigen Berechnung gebrochen. Mein da denn doch eine immer längere Erfahrungdie zu treffenden Grundsätze genauer an die Hand giebt, so ist keineswegs zu verzweifeln.Höchst wohlthätig ist freilich, wenn irgend eine öffentliche Caffe für einen Ausfall ein-steht, oder wenn eine eigene Stiftung einen Rückhaltsftock gewährt. Und somit muß,wenn irgend thunlich, nach einer dieser Sicherheiten gestrebt werden. Da eine möglichstgroße Zahl von Theilnehmern die Einhaltung der Mittelzahlen sichert, und da ferner Un-glück und Vermögenslosigkeit in allen Ständen einkreten kann: so ist eine Beschränkungder Theilnahmefähigkeit auf bestimmte Kreise der Gesellschaft ganz unpassend. Nur na-türlich, wenn irgend eine große Anstalt für ihre eigenen Angehörigen aus eigenen Mittelnsorgen will und also bei etwaiger Unzureichenheit die erforderlichen Zuschüsse macht, mageine beliebige Begränzung staltsinden. So bei Witwencassen von Geistlichen, welche einKirchengut hinter sich haben; oder Cassen für die Witwen und Waisen von Staatsdie-nern, Milita'rpersonen u. s. w., falls die Staatscasse eintritt, und wenn dieselbeneigentlich nur einen Besoldungstheil ausmachen. Ob es den socialistischen Strebungengelingen wird, überhaupt für alle Witwen und Waisen Hilfscassen zu bilden, wie neue-ster Zeit vorgeschlagen wird, mag die Zukunft lehren. Die Aufgabe ist eine eben so schöneals schwierige. Was endlich die Leibrenten, Tontinen und zusammen-gesetzte Tontinen (Rentenanstalten) betrifft, so ist bei allen ein Capital einzuzahlen,für welches der betreffenden Person (nicht nothwendig dem Einzahlenden selbst) eine grö-ßere Rente als der landübliche Zins lebenslang bezahlt wird, wogegen das Capital selbstverfällt. Bei der Leibrente wird die größere Rente möglich durch allmälige Aufzehrungdes Capitales; bei Tontinen durch den Heimfall der Rententheile der früher sterbendenGesellschaftsgenossen; bei den Rentenanstalten noch überdies durch die Zinsen aus demVermögen früherer ganz ausgestorbener Jahresvereine. Bei der ersten bleibt die Renteimmer gleich; beiden beiden letzten steigt sie unter günstigen Umständen sehr bedeutend.Die Leibrente dient also zur Verschaffung eines Lebensunterhaltes gegen die Verrichtungauf Hinterlassung einer Erbschaft; die Tontinen in allen ihren Formen aber zu einemmit den Jahren steigenden, bei ungewöhnlich hohem Alter selbst Reichthümer verschaffen-den Einkommen. Hieraus geht denn auch die Beantwortung der Frage hervor, für welcheFälle diese Vorkehrungen passen? Leibrenten lediglich für Personen, welche von einemkleinen Vermögen, das mit seinen gewöhnlichen Zinsen sie nicht nähren würde, in ihrenspäteren Jahren wollen leben können und die sich nicht darum bekümmern, ob sie Etwashinterlassen. Tontinen und Rentenanstalten aber sind ein Glücksspiel, in welchen aufein hohes Leben und durch dieses auf immer zunehmenden Wohlstand gehofft, im klebri-gen aber auch auf das einbezahlte Capital für die Erben verzichtet wird. Erster« verdie-nen somit in gewissen Fällen Billigung; in einzelnen können sie sogar nothwendig sein.Und da der Vertrag erst in dem Augenblicke geschlossen zu werden braucht, in welchem Ar-beitslosigkeit und somit Noth eintritt: so ist das Bestehen einzelner solcher Vorkehrungenzu billigen. Daß sie der Staat gründe, ist übrigens nicht nöthig, noch wohl auch nur zuwünschen; die Berechnung ist leicht und längst von Sachverständigen gemacht. Tontinenund Rentenanstalten verdienen den Tadel jedes Glücksspieles; sie sind fehlerhaft einge-richtet, weil schon in früher Jugend in der Regel eingetreten wird, somit lange, ehe nurdie Nothwendigkeit einer Verzehrung vom Capital vocliegt; endlich unzweckmäßig, weilkeine Art von Sicherheit ist, daß der höhere Ertrag zu gleicher Zeit mit der Noth eintritt.Wenn daher auch in Achtung des Rechts selbstständiger Bürger solche Einrichtungen nichtunbedingt zu verbieten sind, so sind sie doch auch sicherlich nicht vom Staate zu begünsti-gen, noch weniger von ihm selbst zu unternehmen. Und wenn, wie schon nicht seltengeschah, Täuschungen des Publicums durch die Vorspiegelung unmöglicher Vvrtheile ver-sucht werden, so ist vom Staate zu erwarten, daß er die Einsicht hat, Solches einzusehen,und das Pflichtgefühl, es zu verbieten und zu bestrafen. Im Ganzen ist das Blühen sol-cher Anstalten kein gutes sittliches und wirthschaftliches Zeichen einer Zeit.