Vereinigte Niederlande. 753
Westflandern, Antwerpen, Limburg, die auf dem rechten Maasufer gelegenen Th eiledieser Provinz so wie einige Territorien auf dem linken, mit der Festung Mastricht undeinem Rayon von 1220 Toisen, abgerechnet. In Luxemburg tritt Niederland an Belgienalles jenseits (westlich) einer zwischen Rodange und Athus anfangenden, die große Straßevon Longwy nach Bastogne über Arlon entlang, neben der Eränze des ArrondissementsDünkirchen bis zum preußischen Gebiete sich erstreckenden Linie gelegene Land ab, wofüres die eben bezeichneten Gebiete in der Provinz Limburg erhalt. Der König der Nieder-lande, als Großherzog von Luxemburg, hat sich mit dem deutschen Bunde und den nas-sauischen Agnaten über die dadurch nothwendig wervenden Arrangements zu verständigen.Belgien bildet innerhalb dieser Gränzen einen unabhängigen, beständig neutralen Staat;es ist gehalten, diese Neutralität gegen alle anderen Staaten zu beobachten. Der Ablaufder flandrischen Gewässer, die ihren hauptsächlichsten Abfluß durch das den Niederlandenbleibende seeländische Flandern haben, soll nach dem Vertrage von 1785 zwischen demdeutschen Kaiser und den Generalstaaten geregelt werden. Die Bestimmungen der Wie-ner Congreßacte (Artikel 108—117) über die Flußschifffahrt sind auf diejenigen Flüsseund Wasserläufe anzuwenden, welche dem holländischen und belgischen Gebiete gemein-schaftlich sind.
Dieser Vertrag ist zwischen Belgien und dem Königreiche der Niederlande, undzwischen einem jeden dieser beiden Staaten und einer jeden der fünf großen Mächte abge-schlossen ; die letzteren nahmen außerdem den Vertrag zwischen Belgien und Holland aus-drücklich unter ihre Garantie. Bei der Unterzeichnung erklärten die BevollmächtigtenPreußens und Oesterreichs, daß sie, im Namen und Aufträge des deutschen Bundes han-delnd, den Beitritt desselben zu diesem Vertrage auszusprechen hätten, und fügten hinzu,daß der deutsche Bund sich zur Vollziehung der darin enthaltenen Bestimmungen, in soweit er dabei betheiligt sei, verpflichte. Die Bundesversammlung ratisicicte diesen Bei-tritt feierlichst in einer am 11. Mai 1839 gehaltenen Sitzung. Späterhin wurden Ver-handlungen mit den nassauischen Agnaten angeknüpft, in Folge deren der Herzog vonNassau, für sich und seine Verwandten stipulirend, für immer auf alle Rechte auf denTheil von Limburg, der als Entschädigung für das französische Luxemburg an Hollandgegeben sei, gegen eine ein- für allemal gezahlte Entschädigung von 750,000 Fl.Verzichtleiste. Der Vertrag darüber wurde am 27. Juni 1839 zu Wiesbaden abgeschlossen unddas Geld bald darauf gezahlt. Am 16. August dieses Jahres bevorschlagte der niederlän-dische Gesandte beim deutschen Bunde, den an Holland zurückfallenden Theil von Limburgzu einem Herzogthume zu erheben, das mit Ausnahme der bei den Niederlanden verblei-benden Festungen Mastricht und Venloo den deutschen Bundesstaaten einverleibt werdensolle. Dieses Herzogthum Limburg würde unter denselben politischen Institutionen stehenwie das Königreich der Niederlande, ohne daß dieselben die aus seinen Verhältnissen zumBunde entspringenden Pflichten beeinträchtigen könnten. Das Herzogthum gelte alsEntschädigung für den an Belgien abgetretenen Theil von Luxemburg; der letztere zähleeine Bevölkerung von 149,571 Seelen, das Herzogthum Limburg 147,527 Seelen, alsofinde Ausgleichung, wie der Bund sie verlangt habe, Statt. Die Bundesversammlungbestätigte am 5. September 1839 diese Anträge, und die ganze grcße Angelegenheit warso, nachdem schon früher die Eession der von Belgien seit 1830 besetzt gehaltenen Territo-rien in Luxemburg und Limburg ohne Schwierigkeiten erfolgt war, definitiv beendigt.
Ik. Niederlande: Holland. — Als der Tcennungsvertcag zur Ausführunggekommen, und die Spannung, in welche die dem Abschlüsse desselben vorhergehende sobewegte Zeit die Gemüther in den Niederlanden versetzt hatte, sich gelegt, wurden die un-geheueren Nachtheile sichtbar, welche das System des Cabinets, seine achtjährige beharr-liche Weigerung, Belgien anzuerkennen, den wichtigsten und wesentlichsten Interessen desLandes verursacht hatte. Der Vertrag vom 19. April 1839, verglichen mit den ersten ,24 Artikeln vom 15. November 1831, kostete Holland eine jährliche Rente von3,400,000 Fl., um welchen Betrag der belgische Schuldantheil verringert war; dasselbeverlor außerdem sämmtliche Rückstände, die Belgien feit der Annahme der 24 Artikelschuldete, im Belaufe von 64,400,000 Fl., und die von der Conferenz niedergeschlagenStaats-Lexikon. XII. 48