Vereinigt« Niederlande. 744
vinzen wurden zusammenberufen, ein Verfassungsentwurf, die Constitutionsacte vom29. März 1814, ihnen vocgelegt und mit 449 Stimmen auf 475 Votanten angenommen.Eine festere materielle Basis gewann der neue Staat durch die Verhandlungen mit Eng-land in Betreff seiner Colonialverhaltnisse. Gegen Abtretung der Rechte Hollands aufdas Vorgebirge der guten Hoffnung so wie auf Demerary, Essequebo und Becbic« gabEngland demselben sämmtliche Colonieen, welche Holland vor 1794 in Asien, Afrika undAmerika besessen hatte, zurück.
Die Fortschritte der verbündeten Armeen hatten unterdessen auch die belgischen Pro-vinzen der französischen Herrschaft entrissen, und die verbündeten Machte beschlossen, die-selben mit den früheren niederländischen zu einem Königreiche der Niederlande, unter derSouveränelät des Hauses Oranien, zu vereinigen. Der Grundgedanke dieser Combina-tion war, in dem neuen Staate, der alle Elemente von Blüthe und politischer Macht zubesitzen schien, eine Art Schutzmauer oder Barriere gegen Frankreich zu errichten, die nörd-liche Granze Deutschlands so zu sichern und durch die Wiedererweckung der früheren Na-tionalität in Ländern, die lange Zeit hindurch mit Frankreich vereinigt gewesen waren,ein Gegengewicht mehr gegen das Ueberwiegen des französischen Geistes und der französi-schen Ideen herzustellen. Die Bedingungen, unter denen die Ausnahme des Königreichsder vereinigten Niederlande in den europäischen Staatenbund Statt hatte, wurden zuerstdurch den Londoner Vertrag vom 19. Mai 1815 geregelt, später definitiv festgesetzt durchden Beschluß des Wiener Congresses vom 31. Mai und die Schlußacte vom 9. Juni1815. Um den neuen Staat in regelmäßige und enge Beziehung zu dem deutschen Bunde,für dessen politisches und Vertheidigungssvstem er von der allergrößten Wichtigkeit war,zu bringen, wurde das Herzvgthum Luxemburg, das als Entschädigung für die inDeutschland abgetretenen Besitzungen dem Hause Nassau-Oranien gegeben war, unterdem Titel eines Großherzogthums mit Deutschland vereinigt und der König der Nieder-lande als Großherzog von Luxemburg in den deutschen Bund ausgenommen, und um dieContinuität des Staates zwischen dieser Besitzung und den Provinzen an der unterenMaas herzustellen, das Gebiet des ehemaligen Bisthums Lüttich demselben einverleibt.
Die ganze innere politische Geschichte der Niederlande bis zur Auflösung des König-reichs im Jahre 1830 ist eine fortlaufende Reihe von Ereignissen, die sich mit nothwendi-ger Consequenz aus dem Gegensätze ihrer beiden Hauptbestandtheile entwickeln. Durchihre Stellung, ihren Ursprung und eine Menge der wesentlichsten und wichtigsten Rück-sichten war die Regierung angewiesen, ihre hauptsächlichsten Stützpunkte in Holland zusuchen, und ihre Politik wurde dadurch nothwendig in eine die holländischen Interessenbesonders begünstigende Bahn geleitet. Ihr erster bedeutender Act, die politische und ad-ministrative Organisation des Staates durch eine neue Verfassung, liefert schon einen Be-weis dafür; es ist der erste Schritt in einer Bahn, deren trauriger Ausgang vielleichtnoch mehr der Gewalt der Umstände als ihrer Schuld zuzuschreiben ist.
Der Verfassungsentwurf vom 29. März 1814, für die 7 nördlichen Provinzen be-stimmt , war unzureichend, als die Vereinigung mit den südliche» Niederlanden vollzogenwar. Eine Commission, zur Hälfte aus Holländern, zur Hälfte aus Belgiern bestehend,wurde mit dem Entwürfe einer den neuen Verhältnissen entsprechenden Constitution be-auftragt, und ihre Arbeit einer Versammlung der Notabeln aller Provinzen vorgelegt.Die holländischen Notabeln nahmen den Entwurf einstimmig an, von den belgischenwurde er durch 796 Stimmen gegen 527 verworfen. Der König hatte ihm seine Billi-gung gegeben, und die Einstimmigkeit der holländischen Notabeln machte der Regierung-zur Pflicht, um jeden Preis die Annahme desselben von Seiten der belgischen Provinzendurchzusetzen. Als ihre Bemühungen, auf gütlichem Wege zu diesem Resultate zu ge-langen, die Opposition der Belgier nicht besiegen konnten, nahm sie ihre Zuflucht zu ei-nem Mittel, das einem Gewaltstreiche mehr als allem Anderen ähnlich sah. Unter den796 Gegnern der Verfassung hatten 126 erklärt, daß ihr negatives Votum sich nur aufdie die Religion betreffenden Bestimmungen der Constitution bezöge. Die Regierungdeutete das Votum so, als ob es die übrigen Artikel bestätige; außerdem hatte ein Sechs-tel ungefähr aller belgischen Notabeln gar keine Stimme abgegeben; es wurde vorausge-