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12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
Seite
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Schulen, Mittelschulen. 39

herrscht, und der Verstund entweder aus Vorschrift oder aus eigener Bestimmung denmonarchisch despotischen Regierer spielt. Jeder Director eines solchen Instituts solltedeshalb von den Behörden und durch organische Vorschriften nie in den Gegensatz zumLehrercollegium gestellt, sondern nur als primu» inter purer betrachtet werden, welcherim Einverständnisse mit seinen Eollegen, die er nicht als Untergebene betrachtet, dasGanze leitet und nur in dm Angelegenheiten, wo Stimmengleichheit eintritt, durch seinVotum entscheidet. Die wegen Paritat der Confessionen von alternirenden Directorengeleiteten Anstalten sind durch ihre Leistungen ein praktischer Beweis für die Richtigkeitunserer Forderung, und noch mehr die ausgezeichnetsten Lehranstalten der Schweiz, z. B.d is höhere Gymnasium zu Zürich, wo in acht republikanischem Sinne, der der Wis-senschaft geziemt, die Hauptlehrer in der Direction jährlich sich ablösen. Directoren,welche sich selbst zu Polizeiwachtmeistern ihrer College« misbrauchen oder miSbrauchen las-sen, werden kein geistiges Heil über die unfreie Anstalt bringen ; besser ist es, sie sichernsich durch Beweise des Wohlwollens, der Begeisterung für die Schulsache, der Mäßigungund Selbstverleugnung so wie der geistigen, wissenschaftlichen und pädagogischen Supe-rivrität den zur Führung ihres Amtes nöthigen Einfluß öffentlicher Achtung. Rur sowerden diese Vorsteher der geistigen Theilnahme an der Anstalt von Seiten der Lehrer undder Unterstützung derselben im Gebiete der Sittenbildung und Sittenzucht versichert sein,also nur so etwas Gedeihliches zum wahrhaft geistigen Wohle der Jugend wirken können;ohne dieses Verhaltniß bringen sie es zu Nichts als zu dem bedenklichen Genüsse desSelbstgefühls eines eben so gehaßten als gefürchteten Prososcn. Doch am Schädlichstenist, wenn sie je eintritt, die Spionirerei und Angeberei, mag sie im kleinen oder großenMaßstabe und von wem immer geübt werden. Man hat deshalb gut daran gethan, diefrüher in Cours gewesenen Ephoren der Gymnasien, in welchen man wahre Läh-mungsmaschinen erkannte, von der Bühne abtreten zu lassen, und nur ein deutscherStaat, der früher dieses Institut nicht halte, fand sich in der neuesten Zeit, natürlichaus wichtigen Gründen, veranlaßt, dieser schädlicben Antiqrütät an seinen Studienanstal-ten einen Platz in einer Weise einzuräumen, durch welche nicht blos Lehrer und Directorder einzelnen Schulen, sondern sogar der Oberstudienrath überwacht und ' begeistertwerden.

In Bezug auf den Zwang aller möglichen gesetzlichen Bestimmungen über die Gym-nasien sucht man von mancher Seite Folgendes zu behaupten: der Staat zwingt denVater nicht, wie bei der Volksschule, seinen Sohn in ein Gymnasium zu schicken; folg-lich haben sich die Eltern unbedingt allen Anordnungen des Schulraths zu unter-werfen, ja es sich sogar gefallen zu lassen, wenn man auf ihre Kosten denSohn aus ihrem Hause in ein mit der Anstalt verbundenes Con-ti ict versetzt.

1) Das Recht des Staates, zum Besuch des Volksunterrichts zu zwingen, ist einsehr zweifelhaftes.

2) Wer seine Kinder das Gymnasium besuchen läßt, erklärt deswegen noch nicht,daß er dieses wegen äußeren Vortheils des Staatsdienstes thue, sondern kann aus reingeistigen Motiven dazu bestimmt werden.

3) Wenn der Staat in Bezug auf die Gymnasien auch wirklich ein ungebundenesRecht in Anspruch nehmen darf, was wir dahin gestellt sein lassen, so ist dabei zu merken:

») Recht darf nie durch Unrecht, Härte und Unvernunft sich geltend machen;

d) gewisse Rechte der Eltern über die Führung ihrer Kinder können auch in dieserSphäre nicht aushören;

c) die Staatskasse, welche in fast allen deutschen Staaten die Gymnasien entwederganz oder zum Theil sustentirt, hat ihre Haupteinnahme aus den Steuern, die dieBürger bezahlen;

<>) diese Anstalten müssen also auch den Interessen und Rechten der Bürger dienen,und der Einschränkungen in ihrem ganzen oder speciellen Gebrauche müssen mög-lichst wenige, diese aber vor Recht und Vernunft haltbar sein.