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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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Das anderErben umb Holz angehalten / sollenVerträge so auffrichtig bey Peenden Nohtbaw besichtigen lassen 59.60.zuhalten.Die bewilligte Höltzer alsdan mitVertrawen oder Copulatio so nichtdem Schlageisen zu zeichnen / undin gegenwärtigkeit des Pastors undzweyen Zeugen geschehen ist aller-mehr nicht zuhawen.Selbige müssen inwendig vierzedings nichtighen Tagen abgehawen / auß den Bu-Vette Waar / als Butter / Keeß.schen gestelt / und in einem halben JahrSpeck / Hering / rc. durch die Verord-nete alle viertheil Jahrs zu setzen. 72.verbawt werden.Bey Peen fünff Goltgülden /Vhebrieff sollen die Beampten be-sampt verwürckung solches Holtz. 60.sehen / und fleissig des Thäters sichArmen wird auß chafften Verhinerkündigen.Vicarien wan erledigt / Ihrer F.derung länger Zeit darzu vergönt. 60.G. zuüberschreiben / und durch die Be-Vor ein solch gewiesen Holtzambten auffzumercken / daß die Nutz-ein Rader albus zum Eichen-Stalen60.barkeit nicht verdunckelt noch verwendgeben werden.Vorster und Waldgreven moͤgenwerde.Vnterthanen bey Guten Gewohn.vor solche Höltzer kein Verehrungheiten / Herkommen und Freyheitennehmen.durch die Beampten zuhalten.Außgebante seu Banniti, suchVngebotten Geding sollen jähr-Friedbrecher.lichs gehalten werden.W.Vnschuldig, so jemand beklagtdem soll der Kläger gebührliche Ab-Waaren und Güter bey Strassentracht thun / auch die Unkösten beschender befunden / den beraubten wi-zahlen.66. 67.der zugeben.Voͤgt / Schultheissen / Richter oderWaldgreven / such Vorster.Dinger / sollen die Gerichter selbst be-Wasser auß ihren Flüssen ohn Er-sitzen / und ohne nohtwendige Ursachlaubnuß nicht zuquellen / vielwenigernitmand an ihre Platz verordnen. 69.zu ungebührlicher Zeit.Auch nicht zugleich Scheffen seyn.Die auffgequelte Wasser soll jeder69.auff dem Seinen oder gewoͤhnlichenVögt sollen alle bruͤchtfällige KlagOertern wieder in den altenten bey ungebotten Gedingen an denbringen.Gerichtern und sonsten vorfallend / denNiemanden deßhalb verdrenckenAmbtleuthen schrifftlich zustellen. 88.oder verdrügen.Wasser / Item fliessende Wasser /Vogt / such ferner Befelchhaber.Vorster und Wald oder Holtzgre-such Bächen.Werth such Mittelwerth.pe / wie sie sich bey den HoltzgedingenWege so zugemacht wiederumb zuzuverhalten.Vorster sollen die Wäld und Buscheröffnen.Wege / Strassen so verengt wiedertrewlich verwahren und niemandumb zu voriger Weithe zubringen.übersehen.58. 59.Wege / ob gleich nicht verengt /Vorster haben auß den Brüchtendemnach gebührliche Weithe gegden zehenden Pfenning.So ein Waldgreve oder Vorsterwerden.Die Weithe der Wege in Labgehet / soll am negsten Holtzgedingstrassen zwo Rothen / gemeinen Aein ander in dessen Platz verordnetwerdengen ein / in nachpaur Wegen einVorster und Waldgreve so von denRothe.Graben