Gülich= und Bergische68###d✋sœdſſeſſeſſeſſeſſſe ſeſſeſſedicuntur.############################Ordnung wes unser WilhelmsHertzogen zu Gülich / Cleve und Berg / Graffenzu der Marck und Ravenßberg / Herr zu Ravenstein / rc.Ambtleuth und Befelchhaber in Bedienungihrer Aembter sich zuhalten.Jederman gebührlich Recht und ScheffenVrtheil gedeyen und widerfahren zulassen.Nfänglich sollen unsere Ambtleuth undBefelchhaber Auffsicht haben / daß jederman derdes gesinnet / gebührlich Recht und Scheffen Vr-theil gedeyen und widerfahre / und dasselbig nie-mand gefährlicher Weiß verzogen noch ohne unsernsonderlichen Befelch / und da nicht billig und gnugsame Vrsachendargethan und beygebracht / auffgehalten / auch den Frembden undAußwendigen / eben so wohl als den Inwendigen / gebührlichRecht / vermöge unser außgangener Rechts=Ordnung gestatten /und sonst der Billigkeit verholffen werde.An den Gerichtern keine Parthey-ligkeit zugestatten.O sie an den Gerichtern einige Partheyligkeit spüren /zuer-oder die an sie gelangt würde / alsdan eigentlichkündigen / von welchen Persohnen die herkomme / ob es⸸7auß Vnverstand/ oder aber mit Fürsatz und Boßhetgeschehen sey / und darnach abzuschaffen / oder zustraffen / undPartheyen selbst zuverhören / oder nach Gelegenheit / an ein unpartheyisch Recht zustellen. Da sie aber den Mangel oderbrech nicht besseren könten / sollen sie Uns die Gelegenheit zuerkennen geben / doch darneben auff Wege und Mittel helffen bedach-seyn, damit dem fürkommen werde. Gleichwohl aber sollen dieGerichter ohne gewisse Vrsach nicht verdächtig oder Partheylichgehalten werden.Das
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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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68
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