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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
72
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72Gülich= und BergischeeVon Handthabung und Ver-thetigung der Hochheit.Erner sollen unsere Ambtleuth und Befelchhaber unsere Fören,Pecie / Landtwehre / Gerichtszwang / und alle an-dere unsere Hochheit / Herrligkeit und Gerechtigkeittrewlich verwahren / handhaben / verthetigen / und auff keinen En-den verminderen / veränderen / oder von jemand unterziehen lassenWie auch der Landwehren halben in unser Policey-Ordnung amacht und viertzigsten Blat die Nohturfft / welcher gestalt es damitzuhalten / ferner versehen.Keine Neiverung zu Abbruch derHochheit zugestatten.Ie sollen auch nicht gestatten/ daß von andern einige net-Hochheit / Gericht / Gerichtszwang / Antast / GebottVerbott / Kommer / Bruͤchten / oder auch einige WindtWasser- oder andere Mühlen / Schloß oder Bevesti-gung / in unsern Ambten gemacht / oder mit Fischen / Jagen / Quel-len Rotzehenden / Bergwerck / oder sonst einige Neiverung fürgenommen werde / die Uns / unsern Erben und Nachkomlingen /oder unsern Vnterthanen in einigem Theil oder Manieren abbruchlich oder zu Nachtheil seyn möchte / es wäre dan alles mit unsermunser Erben und Nachkomlingen Fürwissen und Zulassen / davonihnen unser schrifftlich Befelch oder Schein fürbracht würdeoderfern sie auch vernehmen könten / daß in allem vorgerührtenanderm / zu Abbruch unser Hochheit und Gerechtigkeit ingegriwäre / oder würde / darnach sollen sie eigentliche Erkündigungthun / und solches mit allem Fleiß und ihrer Macht unterstehn wieder bey zubringen / und da sie solches nicht vermöchten / Unsderlich mit allem Bericht zuerkennen geben.Niemand