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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
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Das anderGelöbde der WirthGoldgülden.Wirth sollen jedem vor sein GeldtWirth sollen mit Unterscheid denauffrichtige Maaß / Speiß und TranckLeuthen borgen.darreichen.Wucherliche Contracten krafftloß30. 31.Moͤgen nicht so theur zappen wiezu declariren.sie wollen.Vor End der Predig und Kirchen-Aembter niemandten Wein oderBier zuzappen ohn den Wanders-Zigenner / such Heydenman und Krancken.Zoll sollen nicht entführt noch umbSonst die Wirth oder Gäste umbwegen gebraucht werden.einen Goltgülden / auch etwan arbiZuschlag oder Annotatio bonotrarie zuſtraffen.rum,dern so Ubelthat halben verwi-Die Gelacher sollen des Sommerschen.zu neun / und Winters zu sieben Uh-Auß den zugeschlagenen Güternren gerechnet und auff seyn bey PeenWeib und Kindern Unterhalt zu-dem Gast einen / dem Wirth zween verschaffen.Ende des Registers.AS