Register.Graben und Heggen werden nichtsolches zugelassen.Wein der nicht verzapt wird / istin solche Weithe gerechnet.kein Accyß schuldig.In Büschen die Wege nach Gele-So mit dem Stück verkaufft / sollgenheit weiter zuverordnendavon was gewoͤhnlich geben. 24.Wege durch Auffquellung desWeinzaͤpper / such ferner Kuyr-Wassers nicht zuverdrencken undmeister.47.grundloß zumachen.Widertäuffer und WidergetäuffteWege ohne Besichtigung und Zu-werden gleich geachtet.lassung nicht umbzulegenEs soll mit ihnen Inhalt des H.Wege die boͤß / versuncken oder ver-Reichs Constitution im Jahr 1529.fahren wären / wie dieselbe zubesse-auffgericht / gehalten werden. 3. 4.Welche Constitution die jenige soNeben den Wegen soll jeder die Gra-verständigs Alters zum Todt ver-ben an seinem Acker und Erbschafftdampt.machen und außfegen / bey Peen derUnd ebenfals dern AuffrührischePfändung seiner Beesten. 47.48.Auffwigeler.So die Ritterschafft in BesserungAuch die zum andermahl umbfal-der Wege säumig / Ihrer F. G. anzuzeigen.len.48.So aber ihren Irthumb wieder-Die Erd so auß den Graben geschos-ruffen / mögen begnadet werden. 4.sen / mitten in die Wege zuwerffen. 48.Widertäuffer seynd welche die KinDen Wegen soll frey Lufft gelas-dertauff verachten.sen / und durch Holtz und Heggen.Widumhoff so verfallen / soll nachWind und Sonnenschein nicht be-Todt des Pastors auß dem Nachjahrnommen werden.48.gebessert werden.Wege oder Landstrassen so den An-Weisen so arm durch die Proviso-schiessenden zubeschwerlich / sollenren zu befürderen.durch die Nachbarschafft gebessertwerden.Wiltbanen sollen durch die Jägerund Wildförster verwahrt werden.52.Wege so nicht bestendiglich zubesse.Bey den Wildtbanen kein Schieß-ren / umbzulegen / und der Schad des12.spiel anzurichten.newen Wegs zuerstatten. 48. 49.Wildtzäun wie gebührlicher weißIn die Wege da Sümpff undzumachen.prüng wären / Canalen zulegenWinckelprediger / welche nicht or-oder Bruggen zu machen.49.dentlich nach Gottes Einsatzung undWege in den Bergen wie gleichaußgangener Ordnung beruffen / anzumachen.5. 6.Leib und Leben zuſtraffen.Wege und Landstrassen Jahrs zuAuch dern Auffhalter und Zu-besichtigen.50.stender.Beg=Gelt soll zu Besserung derUnd so sie entweichen / an ihren50.Wegen angelegt werden.Güter.20.Weinzappens Ordnung.Wirth müssen sich zuvor bey denWeinzäpper sollen keinen WeinBeambten angeben und geloben derungekührt auffthun noch denselbenvermengen.Ordnung sich gemeeß zuhalten. 30.Argwohnige Persohnen mögenbey Verluß des Weins oder derWerth.21. kein Wirthschafft halten.Auff den Dörffern nothtürfftigeMögen nicht zwey Stück zugleichWirthshaͤuser zuverordnen / und imauffthun und verzappen.21.dienliche abzuschaffen.Doch denen die Herberg halten istGelöbde
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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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