Druckschrift 
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Daß ander Register / welchesdie Materien oder Sachen / davon in dieser Peli-cey-Ambt- und Brüchten-Ordnung / auch Edictentractirt, begreifft.Blat.Blat.Sonsten denselben unangesehen eiBberuffen von den Gerichternnigen Scheins und Persohnen resti-für die Ambtleute in welchem fäl71.86.tuiren.len solches beschehen moͤgen. 69.Ambtleuth sollen den UnverstandAlmosen der gemeinen Spindersollen mit Unterscheidt den Dürffti-und Verlauff zwischen den Untertha-gen und rechten Haußarmen außge-nen zu entscheiden sich befleissigen. 71.theilt werden.Ambtleuth sollen die Unterthanenvor ungebührliche Beschwerung undAlmosen wie sie außzutheilen sucheProvisorenGewalt der Durchzüge schützen undAmbtleuth sollen allen F. Ordnunverthetigen.gen und Edicten fleissig nachkommen.Ambtleuth sollen die F. Hochheit /Herrligkeit / Gerechtigkeit / Peele,und daran seyn / daß denselben nachge-werdeLandwehren / Gerichtszwang treulichhandhaben und verthetigen. 72. 97.Was auch sonsten ihnen zugeschrie-Item nicht gestatten daß darin eini-und befohlen unnachlaͤssig verrich-ge Newerung / so ihrer F. G. zumNachtheil gereichen moͤchte / wie eben-Ambtleuth und Befelchhaber wiefals mit Mühlen / Wasser / Fischen,in Bedienung ihrer Aembterzu verhalten.Jachten / Rotzehenden / Bergwerck / rc.68.vorgenommen werde.Sollen jederman gebührlich RechtAmbtleuth wan Irthumb wegencheffen Urtheil wiederfahrender Hochheit vorfelt / sollen sich der68.Sachen erkündigen / auch bey deraber die Partheiligkeit bey den Ge-richtern74Cantzleyen Raths fragenich zuerkündigen / und selbebschaffen.Auch in andern beschwerlichen undbedencklichen Sachen. 64. 80.nach gelegenheit die ParDa auch Beleid und Besichtigungselbst verhören / oder an unzuhalten / etwan die Gelegenheit anyisch Recht weisen.68.Ihre F. G. gelangen / und adjunctumso die Partheyen sich selbst74.abberuffen.begehren69.Ambtleuth sollen daran seyn / daßAmbtleuth und Befelchhaber sollenwegen der Diensten keiner vor den an-Partheyen von den Gerichtern soderen beschwert werde.nicht gantz oder zu mehren theil ver-Sollen auch den Unterthanen / son-69.nicht annehmen.derlich in Zeit des Arns und der SaatAmbtleuth und Befelchhaber moͤihnen Dienst zuleisten / nicht annuch-Sachen Hochheit und Gerech-75. 95ten.betreffend von den Gerichternmen.Item wegen der Dienstpferd / Kar-69.ren und Herwagen Auffsicht haben,Auch die Sachen der Armen / Kran-daß daran Gleichheit gehalten. 96.Witwen und Wäysen. 70.Ambtleuth sollen den Rentmeiste-Ambtleuth sollen nicht gestatten daßren und Botten behülfflich seyn / da-jemandten Gewalt geschehe / oder ohnmit die Schätz / Gült / Renthen einkantnuß Rechtens überfallen wer-bracht werden.70.Den