Policey=Ordnung.SFolgen allerhandt andere zugemeinem Nutz dienliche Ordnungen undPoliceyen / und erstlich /Wie die Bürger in den Städten inPflicht auffzunehmenAmit das bürgerliche Wesen inguter Ehrbahrkeit / Einigkeit und Gehor-sam erhalten / so ist Vnser Will und Mey-nung / daß kein Außwendiger in unsernStädten und Freyheiten für Bürger an-genommen oder gestattet werde / er habdann vorhin seine bürgerliche Pflicht ge-than / und als dem Lands Fürsten / undunsern Ambtleuthen und Befelchhabernvon unsert wegen / auch den Bürgermeistern daselbst / in allen desLands und derselben Stadt oder Freyheit ehehafften und obligen-den Sachen / unterthänig / gehorsam / pflichtig und gewertig zuseyn / welche dan auch zu einer Erkandtnuß / daß sie für Bürgerauff und angenommen / und aller bürgerlichen Freyheit / zu demWasser und Weiden / mit und neben den andern geniessen und brau-chen mögen / geben sollen ein Häckenbüchs / ein Ledern-Eimer / oderein Brandhäcken / nach Vermöge und Gelegenheit der PersohnenAnloben aller Inwöhner / Dienstund Handwercks Volck.S sollen auch alle Einwohner und Handwercks-leuth in den Städten und Freyheiten / unsernBefelchhabern und den Bürgermeistern an Eydsstatt geloben / Vns als dem Lands Fürsten / der-gleichen berührten unsern Befelchhabern und denBurgermeistern und Raht / in allen gebührlichen und obligendenehehaff-C 2
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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Seite
19
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