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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
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(I)50###HausgebührtD4510-2085###9.100.30O#########################################################################################Ottes GnadenS.Wir Wilhelm Hertzog zu Gü-lich / Cleve und Berg / Grave zuder Marck und Ravenßberg,Herr zu Ravenstein / rc. Thunkundt: Nachdem gute löblicheOrdnungen, Statuten, Satzungen und Policeyen,zu Erhaltung Frieden, Rechtens, Christlicher Zuchtund Erbarkeit, auch Fürderung gemeines Nutzensund Wohlfahrt der Unterthanen / fürzunehmen undauffzurichten in allweg nützlich und dienlich. In Er-wegung das ohne dieselbige gut ordentlich Regimentnicht wohl gepflantzt und erhalten werden kan. Vndaber dern etliche hiebevor in unsern Fürstenthumben,Landen und Gebieten für und nach außgangen / wel-chen doch gleichwol bey vielen der unseren zu jederzeitwie sich gebührt / nicht gelebt und nachkommen / daßChristlicher gnädiger Wohlmeinung / Gott dem All-mächtigen zu Lob / und unsern Unterthanen / LehenSchutz und Schirmsverwandten zum besten / solchevor außgangene Ordnungen / Policeyen und Edictenjetzo wiederumb zusammen bringen / auch darnebenallerhand andere mehr / zu guter Policey und bürgerlichem Wesen nützliche Ordnungen und Befel-chen haben stellen und verfassen lassen, wie hernachallenthalhen zu sehen.Edick