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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
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Das anderSondern ihre Handthierung undtag / such Son=und Feyertag.Handwercken außzuwarten / ange-Kesselbüsser so nicht bekandt nochSchein von ihrer Obrigkeit bringen,wiesen werden.In Entstehung dessen / gefenglich in-sollen nicht durch die Landen ziehen. 12.zuziehen und arbitrarie zustraffen. 11.Kinder sollen in der Jugend ge-Ebenfals soll es mit denen so baussentaufft werden.Lands in Dienst gewesen und nun wieWelche die Kindertauff verachten,der einkommen / gehalten werden. II.seynd vor Wiedertäuffer zuschätzen. 4Kriegsleuth sollen ohn VorwissenAuff Kindtauff sollen nur zweenihrer F. G. sich nicht bestellen lassen.Tisch Leuth gebetten werden.Auch ohn Vorwissen in außwenDie Gevatter so habselig nicht überdige Diensten sich nicht begeben / be-zwey Thaler geben.Vom Adel / Doctoren / ansehen-straff des Banns und Güter.Ohn Paßport sich nicht samblenliche Räthe und F. Diener seyn dabeyaußgenommen.noch durchziehen.Kirchenruͤff und Proclamation derSonsten ihnen ihr Haab und Gutkünfftigen Ehe soll dreymahl gesche-abzunehmen.hen.Für dern überfallen die Untertha-nen durch die Befelchhaber zu schůtzen /Kirchen-Rechnung Jahrs in Bey-soll auch ein Ampt dem andernseyn des Ambtmans und Gerichts ohn-sonderliche Unkosten zuhalten. 38. 39.Hülff kommen.Kuyrmeister sollen wegen des Weins-Was an Renten übrig zu gemeinemNutz des Kirßpels zuverwahren. 39.zaps an jedem Ort drey seyn.Sollen die Wein auffzeichnen. 20.Kirmissen sollen an einem Ort desJeder stück Weins so auffzustechen /Jahrs nur eins gehalten werden. 34Und länger nicht dan zwey tag 34.von ihnen zu kuyren.Sollen die Weinzäpper fragen waDarzu niemand dan die Blutsver-die Wein gegolten / und das Fuder ge-wandten kommen sollen.kost / und darauß ein Uberschlag desKotten / such Häuser.Korn in theurer Zeit auff ein Für-Verkauffs zumachen.Und soll jeder Kuyrmeister auß demkauff nicht hinterhalten bey hoͤchsterUngnad.Stück ein Quart haben.Such ferner WeinzäpperKremer so fremb muͤssen ihres wanKuyrmödt wie verthetigt / auch wiedels Schein mit sich bringen. 11. 12.es damit ferner zuhalten.Mögen sonsten durch die LandenAuß dem Kummer soll niemandnicht ziehen.entweichen / unter arbitrari straff.Die sich aber unehrbarlich verhal-ten und argwoͤhnig befunden / peinlichabzufragen.Land oder Herstrassen wie weithAn der Haußleuth Haͤuser nicht feildie seyn soll / such in Weg.zutragen.12. 13.Landschreiber soll seyn Ankunfft denDann allein da Kirßpels=KirchenBeambten zuwissen machen und vonseynd.denselben ihme alsdan die MalstattOder auff offenbahren Marckten. 13gezeigt werden.Mögen bey den Haußleuthen keinLandschreiber wannehe an jedemEssen gesinnen / sondern in offenbarenOrt Brüchten=Verhör halten sollHerbergen.Kriegsknecht im Landt gesessen / sol-Landschreiber soll in Brüchtenlen den Unterthanen keineVerhoͤr das Wort thun / die Bruͤchti-rung zufügen.aufflegen,