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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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Register.auflegen / und denen ihr End geben. 91Welche. Kösten gebilligt.100Landschreibers vornembste IntentLandschreiber und Beambten sollenwelchesseyn soll.auß den Brüchten=Verzeichnuß keine106.Landschreiber soll fleissig AuffsichtPersohn eximiren / und zu ihrer Zeh-haben daßrung wenden.keine Uberfahrung ver100.ſchwiegennoch auß FreundschafftLandsknecht such Kriegsleuth.oder Sipschafft ungestrafft bleibe. 91.Landwehren sollen unterhaltenSoll die jenigen / so offtmahls undwerden.muthtwillig Verbrechen / zuvor einLandzwinger und Strassenschenderzeitlang im Thurn mit Wasser undwelche seynBrodt züchtigen.Sollen unangesehen ihres Stands /Sollen wegen der muhtwilligen sosambt denen die ihn Hülff leisten /auffs new Verbrechen / und bey denenund sie auff halten / gefänglich eingezo-kein Besserung zuvermuhten / die Ge-gen werden.legenheit gen Hoff gelangen. 91.10Ihre Haab soll preiß seyn.Landschreiber, soll hochstrafflicheSo auch einige bey dem Angriffxcessen / als Todtschläge / Ehebruch /und Verfolgen umbracht / soll un-Blutschand nicht selbst erörteren / sonstraffbar seyn.ern alle Gelegenheit an die F. Cantz.Seint mit dem Glocken-Schlag zu-überschreiben.92.verfolgen / und jeder darzu trewlich zu-Landschreiber sollen in Criminal-helffen / verpflicht.Sachen acht haben / ob dieselbe außWie es ferner mit denselben zuhal-erklagung oder per inquisitionemten / sehe das Edict fol. 81 & seqq annovorgenommen werden.93.1579. sonderlich deßwegen außgangen.Landschreiber müssen Auffsicht ha-Laufstreuffen in Buͤschen gantz ver-daß in den Unterhochheiten derbotten bey Peen zweyer Goldgülden. 61.Ordnung nachgelebt werde.Ledere Eymer vor Feurs=Noht zu-ob auff den Grentzen Land-verordnen.tüche offene Mißthäter unterJeder haabseliger Burger soll dernwerden.95.einen in seinem Hauß haben / sambt ei-schreiber soll kein Prosit nochner Spreutzen.enck wegen der Bruchten vonLästerer Gottes / such Gottesläste-Partheyen nehmen.rung.ndschreiber soll die Beambten soLaͤsterer der Jungfrawen Marien /ein Ambt nachlässig befunden,oder der Heiligen / nach GelegenheitOrdnung erinnern.zu straffen.hreiber sambt andere Be-Loe zu schellen in den Büschen undten sollen nach geendigtem Brüch-Gemarcken / gäntzlich verbotten. 61.Verhoͤr nicht von einander schei-Lotterbuben / such Kesselbüsser.seyen dan die Brüchten=Zettu-reyfachig verfertigt.M.Zettulen einen in F. Re-Marckmeister in allen Staͤdten undkammer überschicken / Item wasferneFreyheitenzween zuverordnen. 21.dabey zuüberschreiben. 98.Marckmeister haben Macht alleLandschreiber soll neben der Ordnothtürfftige essende Speiß setzen zuauch den Befelchen gehorsam-setzen.helffen.99.Auch daß sie in rechter WaagLandschreiber sambt andere Beamb-en sollen keine unnütze Unkösten beyund Maaß verkaufft und gelassen wer-28.brüchten Verhör ausstreibe. 100.den.Sollen