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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
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Register.zinnachen.42.Hermlose Knecht / such Bettler /Gotteslaͤsterer / Blasphemi oderitem Landzwinger.Hoensprecher und dern Auffhalter / solHäuser oder Kotten an den Wäl-len inhalt Käys. Mayst. Ordnung an-den / und fern von andern Häusern ehndo 1548. auffgericht am Leben ge-Bewilligung nicht auffzurichten. 51.ſtrafft werden.Auff Hochzeiten nur vier TischOder nach Gelegenheit mit Beneh-Leuth zubitten.33.mung etzlicher Glieder.Darauff mehr nicht dan ein halbenGrentzen sollen Jahrs die BeambThaler gebenten umbreiten / und die Hecken undDie Blutsverwandte und FreundeSchläge im Baw und Wesen halten. 51moͤgen mehr schenckenGut so gestohlen / bey Toden gefun-Alle Gastereyen solcher Brautlauf-den / oder von Schiffbruch / durch dieten sollen sich mit dem zweyten TagBeambten in guter Gewarsamb zuendigen.halten / und nicht zuverbringen. 73Wer davon außgenommen suchEbenfals die Guter der Bastarden,in Kindtauffunbekanten und gefunden Güter / undHoensprecher / such Gotteslästerer.sollen die Beambten dabey die F. HochHoltzgeding Jahrs zweymahl zuheit und Gerechtigkeit verthätigen. 73.halten.Auff Holtzgedingen sollen alle Uber-H.fahrungen / in den Gemarcken gesche-hen / durch die Waldtgreven / Vor-Handwercks=Leuth mit Fleiß in diester und Erben gebrücht werden. 59.Städte zubringen.außarmen / such Armen itemProvisoren.Jachten seyn niemand vergönt /Haußleuth so keine Wirth seynd /dan die darzu sonderlich previlegiirt. 52sollen keinen gesunden Bettlern Müs-Auch nicht der Hasen / Canin undgengern / Kesselbüssern / ꝛc. EssenVeldhöner.Trincken geben / sie auffhaltenDie von der Ritterschafft welcheherbergen bey Peen von zehenholdtgülden.solch von alters gewohnt / mögen solchsauff den ihren fangen.sie von solchen Leuthen be-hver.Jäger solle nicht mehr Wehrer nochsollen sie es den Beambtenben.Diensten bestellen dan nöhtig / und sollen die auffgebottene nicht außblei-Heckherbergen wegen des Unter-schleifsens abgeschafft. II. 30. 85.ben.Nach geendigter Jagt die WehrerHeyden oder Zigeuner werden nichtvergleit.und Diensten alsbald zu urlauben.14.Inkomlingen mögen ohn FürwisWer mit der That wider sie handsen der Beambten nicht auffgenommenfrevelt daran nicht.noch gehauset werden.Heimliche Trew dern so unter 25.Ihr gelegenheit und Wandel durchhren / wird am viertentheil der Gü-geſtrafft.selbige zuerkündigen / und glaubhafftenSchein zuerforderen.heimlich Gemach oder prophet nitOhn denselben sie nicht zudulden. 9.an die straſſen außgehen zulaſſen.41.42Juden so nicht Christlich getaufft /Seine Nachbaren nicht zuverstennicht zugestatten noch zuvergleiten. 40.noch dessen Gebäwen damitbaden zuzufügen.42.DeringK.Bücking / Stockfisch,Kauffen und verkauffen an Son-utter / such Fette-Waar.tag