Das anderFlachs und Hanff soll in kein WeyG.er / Straum und Fischwasser gelegtGardende Knecht such Bettler.sondern in Graben und Poel ausser-Gebelen der Häuser so an die Strafhalb Staͤdten und Doͤrfferen. 54.sen kommen / zwölff Fuß auß demFleisch soll zuvorn besichtigt / sonst nitGrund mit Steinen ohn Ubersetzunggeschlagt noch verkaufft werden. 25. 26.zumachen.Den Preiß nach gelegenheit zu setzenAuch sich zubefleissigen / daß sie mitund auff die Taffel zuschreiben. 26.Steinen gar außgemacht / und in glei-Kälber unter dreyen Wochen mö-che Höhe mit andern Häusern ge-gen nicht geschlagt werden.bracht.Noch kein unrein oder schadhafftGebäw in den Städten aneinanderViehe.zufuͤgen und keine Gassen dazwischenJtem kein auffgeblasen Fleisch ver-zulaſſen.kaufft.Gebotter sollen gehalten werden.76.Noch Fleisch das nicht zuvoren erGefängnussen oder Hafstungenkölet / alles sub poena arbitraria. 27.wohl zuversorgen / und wie zubesse4. 97.Flucher und Schwerer nach Gele-ren.genheit / mit dem Thurn oder GeltbußIn gefenglichem Annehmen zumzuſtraffen.Rechten soll sich niemand freventlichFluchen bey der heiligen Jungfraweerzeigen.Marien / oder Heiligen gleichfals. 5.Sonsten von jedermänniglich auffFrembde such Inkomlingen.Anruffen der Befelchhaber und Bot-Friedbrecher / Mordbrenner / Moͤrten bey Peen anzugreiffen.der / Strassenschänder / Außgebaute /Gemarcken wie die zuunterhalten /Todtschläger / nicht zuvergleiten nochsuch Vorster.zuhausen.Gemeine / oder auch ichtwas außWelche solches thun gefänglich an-den Gemeinden nicht zuverpachten /zunehmen und zuſtraffen.verkauffen noch einzuziehen ohn BSollen die Amptleuth zu dern Verwilligung des Landfürstens.folgung einer dem andern die HandtWas dessen geschehen abzuschaf-reichen.fen.Früchten auff dem Feld nicht zuver-Gerichts-Botten sollen von den an-gstenkauffen.brachten Brüchten den zwant 100.Gelt deßwegen außgegeben verfeltPfenning haben.dem FiscoSø sie dieselbe verschweigen und ge-Die Fußpätt sollen nicht durch dieschenck dafür nehmen / wie es dan mitStrassen gehen.ihnen zuhalten.Fürkäuffer arbitrarie zustraffen. 18.Gäste so zu Gelach sitzen und kei-Fürkauff such Monopolia.Gelt geben / müssen den WirthFürkauff von essender Speiß beyPfand lassen.Verlierung derselben / verbotten. 28.Gestohlen Gut / sich Gut.Gäuchler / such Kesselbüsser.Fürliehen auff wucherischen KauffGewicht / Ellen / Maaß such Maaßals Gelt / Korn und andere Waaren,Glaßtraͤger / such Kesselbüsser undin ungebührlichen Anschlag jemandtenKremer.zustellen / gäntzlich verbotten. 40.Geldb der Müller und MüllersSolchen Fürlicheren soll das Geltund Waar genommen / und sie arbi-Knecht.trarie gestrafft werden.Gelöb der Wirth.Gossen oder Canalen nicht langsFürstender der Armen / such Pro-Haͤuser sondern mitter uͤber die Straßvisoren.
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten