Druckschrift 
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Register.Einwohner und Handtwercks-Ebenfals auff den Dörffern deß-Leuth müssen an Eyds statt gelobenwegen Vorsehung zuthun.44Gehorsam zu leisten.19. 20.Der in Feurs=Nöhten sich frevent-Ellen / Maaß / Gewicht such Maaßlich und widerwärtig erzeigt / soll an-Entschacken oder entführen einerstund gestrasst werden.Frawen oder Jungfrawen wider ihreDen Persohnen so über das Le-und ihrer Elteren willen wird mit Leibschen beschädigt zimliche Erstattungund Gut gestrafft.zuthun.Entschacken sehe ferner Nohtzucht.Feurs=Noht entsteht offt durchErbtheilung der Schatz= und Dienst-Schwingen des Flachs / derwegen sol-Güter / wie an Hand zunehmen / suchches nit in den Städten und DörffernSchatz=Güter.noch bey der Nacht geschehen soll. 44.Erfallene Güter / such confiscirteFeurstette / Schornstein / ꝛc. alleGüter.halbe Jahrs fleissig zubesichtigen / undErgerlich Leben und Beywohnender Mangel zu besseren.keines wegs zugeſtatten.Fischen soll niemand in ihrer F. G.Esch welche heiß ist soll nicht aufdero von der Ritterschafft oder andererHoltzern-Gebühn gelegt werden. 45wassern / bey straff vier Goltgülden. 53.Essende Speiß mag nicht auffgegol-In Fischen soll ein jeder bey seinerten und Fürkauff damit getrieben wer-Gerechtigkeit und bestendiger Posses-28.sion gelassen werden.Esten darauff Maltz gedreugt / suchIn gemeinen Wässeren / darinnFewrstette.maͤnniglich zufischen pflegt / soll nichttaglichs/ noch mit engen Hamen geF.ſiſcht werden.Sollen auch darin nicht viel in ge-Fam wegen Ubertrettung so vor-selschafft fischenhanden / wie es damit zu halten. 93.Fischen mögen in gemeinen Wasse-Feynd werden und muͤhtwillig außren allein die gesessene Unterthanen.54tretten / wie es damit zuhalten. 7.92.5Mit Feur zu Krebsen und Fischen /Feyrtag / sich Sontag.item mit Aaß die Fisch irrig zumachen /Feur in den Herden fleissig zuzubey schwerer Straff verbotten. 54. 55.arren / und für die Katzen zuver-ren.Fischer sollen an Brüggen und Ge-bäw kein Schaden zufügen.Feur soll anstund von den jenigenFisch sollen nicht baussen Lands ge-welchen es außkompt zuerkennentragen / sondern erst ans Hoffleger /gegeben werden.und in negst gelegenen Städten zuFeur=Leiter, Hacken, Seil, Wasser54Marck bracht werden.Budden / Lederen=Eimer / sambt ande-Fischwerck frisch oder gesaltzen sollre Rüstung zum Feur zuverordnen. 43gut seyn.Feurs=Noht sollen auff denAlles durch die Verordnete nachseren / Graben Poel und Pützenverordnet werden.Gelegenheit zu setzen.Was kein Kauffinans=Gut / sonde-In Feurs=Noht Wasser auff dieren stinckend / bey sicherer Straff hin-Süller zutragen / und auff die Dachergute Achtung zugeben.weg zuthun.44.Flachs und Hanff nicht bey derIn Feurs=Noht sollen alle Sarck-SteinNacht zu schwingen.und Pützen auffgeschlossenwerden.Noch auch in den Städten undIn den Städten an allen Ecken derDörfferen / weil offt Feurs=Noht dar-Sassen Feur-Pfannen zuhalten. 44durch entstehet.FlachsO2