Register.Einwohner und Handtwercks-Ebenfals auff den Dörffern deß-Leuth müssen an Eyds statt gelobenwegen Vorsehung zuthun.44Gehorsam zu leisten.19. 20.Der in Feurs=Nöhten sich frevent-Ellen / Maaß / Gewicht such Maaßlich und widerwärtig erzeigt / soll an-Entschacken oder entführen einerstund gestrasst werden.Frawen oder Jungfrawen wider ihreDen Persohnen so über das Le-und ihrer Elteren willen wird mit Leibschen beschädigt zimliche Erstattungund Gut gestrafft.zuthun.Entschacken sehe ferner Nohtzucht.Feurs=Noht entsteht offt durchErbtheilung der Schatz= und Dienst-Schwingen des Flachs / derwegen sol-Güter / wie an Hand zunehmen / suchches nit in den Städten und DörffernSchatz=Güter.noch bey der Nacht geschehen soll. 44.Erfallene Güter / such confiscirteFeurstette / Schornstein / ꝛc. alleGüter.halbe Jahrs fleissig zubesichtigen / undErgerlich Leben und Beywohnender Mangel zu besseren.keines wegs zugeſtatten.Fischen soll niemand in ihrer F. G.Esch welche heiß ist soll nicht aufdero von der Ritterschafft oder andererHoltzern-Gebühn gelegt werden. 45wassern / bey straff vier Goltgülden. 53.Essende Speiß mag nicht auffgegol-In Fischen soll ein jeder bey seinerten und Fürkauff damit getrieben wer-Gerechtigkeit und bestendiger Posses-28.sion gelassen werden.Esten darauff Maltz gedreugt / suchIn gemeinen Wässeren / darinnFewrstette.maͤnniglich zufischen pflegt / soll nichttaglichs/ noch mit engen Hamen geF.ſiſcht werden.Sollen auch darin nicht viel in ge-Fam wegen Ubertrettung so vor-selschafft fischenhanden / wie es damit zu halten. 93.Fischen mögen in gemeinen Wasse-Feynd werden und muͤhtwillig außren allein die gesessene Unterthanen.54tretten / wie es damit zuhalten. 7.92.5Mit Feur zu Krebsen und Fischen /Feyrtag / sich Sontag.item mit Aaß die Fisch irrig zumachen /Feur in den Herden fleissig zuzubey schwerer Straff verbotten. 54. 55.arren / und für die Katzen zuver-ren.Fischer sollen an Brüggen und Ge-bäw kein Schaden zufügen.Feur soll anstund von den jenigenFisch sollen nicht baussen Lands ge-welchen es außkompt zuerkennentragen / sondern erst ans Hoffleger /gegeben werden.und in negst gelegenen Städten zuFeur=Leiter, Hacken, Seil, Wasser54Marck bracht werden.Budden / Lederen=Eimer / sambt ande-Fischwerck frisch oder gesaltzen sollre Rüstung zum Feur zuverordnen. 43gut seyn.Feurs=Noht sollen auff denAlles durch die Verordnete nachseren / Graben Poel und Pützenverordnet werden.Gelegenheit zu setzen.Was kein Kauffinans=Gut / sonde-In Feurs=Noht Wasser auff dieren stinckend / bey sicherer Straff hin-Süller zutragen / und auff die Dachergute Achtung zugeben.weg zuthun.44.Flachs und Hanff nicht bey derIn Feurs=Noht sollen alle Sarck-SteinNacht zu schwingen.und Pützen auffgeschlossenwerden.Noch auch in den Städten undIn den Städten an allen Ecken derDörfferen / weil offt Feurs=Noht dar-Sassen Feur-Pfannen zuhalten. 44durch entstehet.FlachsO2
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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