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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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Das anderBüchsen vor den Pfortzen undC.Dörffern abzuschiessen.Cleger in Criminal-Sachen müssenDie dawider handlen in Verstri-gnugsame Versicherung thun derckung anzunehmen arbitrarie zustrafKlag abzuwarten / sonsten sich mitfin.Buchtrücker mögen keine verbotsetzen lassen.Closter und Collegia zuberichten /tene Bücher feyl haben.daß sie ihre Allmosen den ProvisorenNoch auch Schmeh=Schrifften undzustellen / oder selbe mit deren RathSchand=Gemehls.Sollen selbige ihnen abgenommen /außtheilen.Confiscirte und erfallene Güter,und im Land keine Bücher ferner feilwie die Landschreiber sich derwegenzuhaben zugelassen seyn.Mögen nicht gegolten noch behal-zuhalten.ten werden.Conjuration, such Rottung.In Criminal-Sachen niemandtenZum Bürger keine ohn bürgerlichauß den Gefängnussen zulassen / er seyPflicht anzunehmen.Muß zu Erkantnuß ein Häcken-dan von Ihrer F. G. begnadiget / oderBüchs / ein lederen Eimer oder einmit Recht ledig erkandt.Brandhack nach gelegenheit geben. 19.D.Der Bürger Namen und Zunamenin besonder Bücher zuverzeichnen. 20.Jn Denunciiren wie es zu halten. 94In bürgerlichen Sachen auff Stel-Dienstgüter such Schatzgüter.lung gnugsamen Caution niemand ge-Dinger / such Vogt.faͤnglich anzunehmen.64Wer dreiben wird soll den BedreweDie Bruchten darauß entstehend,ten gnugsame Versicherung stellen,biß zu des Landschreibers Ankompstohn Recht nicht vorzunehmen.beresten lassen.Düppenbecker / item Pott und Ka-Da aber keine gnugsame Cautionchelbecker / sollen in den Vorstädten /von ihnen zustellen / die Brüchten durchoder bey den Stadtmauren ihre Oefendie Ambtleuth zuverthetigen. 64haben.In bürgerlichen Sachen der sichDüppentreger / such Kesselbüssernicht straffbar erkent / soll durch dieund Krämer.Ambtleuth zu Recht verklagt / undüber die That erkendt werden.E.Auff Büschen sollen Platzen ver-Ehebruch der Gebühr zu straffen. 15.ordnet und befriedigt werden umb jun-Ehebruch oder polygamia, da einerge Heister auffzuziehen.zwey Weiber oder zween MänneZu mehrer Besserung der Büschnimpt wird mit dem Schwertund Gemarcken sollen die Amptleuthund Befelchhaber fleissig auffmercken /strafft.Ehegeloͤbd ohn der Elteren willedaß dieselbe nicht verhawen / oder ver-60.iſt krafftloß.wust werden.Eichen und Erbhoͤltzer moͤgen auffItem das die Erben vor die Niessungden Schatzgütern ohne Besichtigjahrlichs etliche Eichen stalen possen. 60nicht abgehawen werden.Auch daß die Foergenge umb dieUnd müssen doch zwey PoßheisterLäge und Peele gewendt.an statt einer abgehawen / gesetzt werSollen auch die Büschbrüchten undden.wrogen von gewalt und andernEichen oder Haupt=Meibücher.Bruchten unterscheiden.62.sollen nicht zu Brand=HolsBüsch wie die zu unterhalten / suchferner Vorster.hawen werden.Einwoh