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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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Register.Bettler so wohl in als außwendige69.fen seyn.die welche starck seyn / werden unterBrüchtenmeister such Landschreiberdie Ordnung begriffen. 12. 35.Brüchten sollen alle Jahrs verhörtSollen nach dem Kirchen=Ruff in-werden / und nit auß einem Jahr in daswendig 24. Stunden des Landts ver-ander unverthetigt stehen bleiben. 87.wiechen / und bey höchster Ungnad sichBrüchten=Verhör in zeit des Arns /nicht mehr darin finden lassen.auch in Aprili nicht zuhalten. 87.Bettler den es durch die ProvisorenBrüchten nach Gelegenheit derzugelassen mögen vor den HäuserenThat / Persohnen und der Rechtenbettlenzu setzen.Wannehe solche Zulassung gesche-Brüchten von Büschen / Wäldt /hen möge.Wiesen und Fischen herrührend / mö-Solche Bettler müssen mit Altergen anstund durch die Beambten ein-oder Schwachheit beladen seyn. 35.gefordert werden.Und Sommers nach Sonnen imJedoch auff gnugsame Caution zumtergang / Winters nach acht UhrenBrüchten=Verhör damit einhalten. 98.kein Almosen heischen.Ebenfals die Brüchten auß bür-Frembde Bettler moͤgen nur durch-gerlichen Sachen herrührend / sehe inziehen / und nicht mehr dan eine Nachtburgerlichen Sachen.an einem Ort bleiben.Brüchten soll niemand zugeben ge-So dieselbige kranck wären durchtrungen werden / der sich begehrt zu-die Provisoren zu steurenverthätigen / und sich zu Abdracht64.nicht eingelassen hätte.Befelchhaber / such Ambtleuth.So er aber in der erster Instantz un-hier ist zu brewen und zu zappen.ten liegt / soll er die Brücht der Appel-theur= und Wohlfeilung derGersten.lation unerwogen bezahlen. 64. 89.Brüchten-Zettul dem Landschrei-Bierzäpper sollen nur einerley Bierverkauffen / und daß nit vermengen. 22.ber einen Monat zuvor ehe er insAmbt kompt / von den Beampten zu-diges zuvor durch die Marck-übersenden.Kührmeister zu Kuyren.Brüchten-Zettul nach geendigtemimb Bier soll duppel Accyß ge-Verhör / soll in die Rechen=KammerBlasphemi, such Gotteslaͤsterer.überschickt werden und wie dieselbesein soll.senmächer such Kesselbüsser.Brüchten=Geld inwendig MonatGotſchaſſten der Sectarien undfrührern / such Schrifften der ꝛc.zeits einzuforderen.Brüggen über die Wässer undButter / Keese / such Fette-Waar.Flüß beständiglich zumachen / undBrandmauren über das dritte oder49.vierte Hauß zulegen.wohl zu unterhalten.41.An Brüggen sollen die Bordt undZwischen Gebäwen kein Gassen zulassen49.Over wohl versorgt werden.Unreinigkeit zuvermeiden. 42.Büchsen oder Röhr und Wehr ohnFrandschatzen und Rantzionieren,erheischende Noht nicht zutragen nochwie es mit den Brandschätzerenten.85.zugebrauchen.94. 95.Auff Brautlaufften / Kindtauffen,Brautlauff / such Hochzeit.Processionen und andere Beykomp-Brod und Weck alle Monath nachGelegenheit des Weitzens und Rog86.sten zutragen verbotten.genszusetzen.Büchsen und Bogen ausserhalb22.Wegs nicht zutragen.Jahrs viermahl zu besichtigen undzuvigen.Damit kein Wildbrädt noch FischBrüder können nicht zugleich Schefzuſchieſſen.Büchsen