Gulich= und Bergische100gehörig / und Wir ihme zuverrichten unverletzt seines Brüchten.Verhörs aufferlegen würden / soll er sich darinnen wie sich gebührt.nach empfangenem unserm Befelch auch gehorsamblich und fleis-sig halten und erzeigen.Nachdem wir auch ein zeithero / daß auff den gehaltenenBrüchten=Verhören nicht allein allerhand Unrichtigkeit / sondernauch sonst unnütze Zehrung und Vnkosten auffgetrieben worden.vermerckt / wollen Wir die und hiedurch und hinfürter abgeschaffthaben / und damit gleichwohl unsere Ambtleuthe / Landtschreiberund Befelchhaber nach Gelegenheit dieser theurer Zeit der Nohtturfft und Gebühr nach verpfleget werden.So sollen hinfürter denen / welchen Pferd bey den Brüchten-Verhör zuhalten zugelassen / täglichs / alslang das Brüchten=Verhör wehret / vor jedes Pferd und Diener ein Goldgülden zugelegt /und sie damit sich selbst zuverpflegen/ und nichts weiters in Rech-nung zubringen / verstattet werden / nemblich unserm Landschreibersollen auff zwey Pferdt und einen Diener täglichs zween Goldgülden / den Vögten / Richtern und Land=Dingern / welche stetig zweyreisige Pferd auff ihrem stall unterhalten / auch solche auff dasBrüchten=Verhör mitbringen / täglichs zween / den andern abervor ein Pferd / jedem taglichs ein / und vor den Diener ein halber /dem Gerichtschreiber aber mehr nicht als einen Goldgülden täglichszuberechnen / erlaubt / und darneben demselben von jedem Brüch-ten=Verhör vor seine Mühe und schreiblohn / vier Goltgüldenerstattet und in Rechnung bracht werden / und sollen ermelte unsereAmbtleuthe / Landschreiber und Befelchhabere kein Macht haben /einige brüchthafftige Persohnen auß der Brüchten Verzeichnußaußzulassen / zu ihrer Zehrung zu eximiren / und sich vorzubehalten.Den Botten insgemein / sollen täglichs vor ihre Arbeit undZehrung ein halber Goldgülden / darzu den Landbotten / welcheein reisigs Pferdt bey ihrer Bedienung jährlichs halten und auffdem Brüchten=Verhör haben / täglichs ein Reider zugeordnet.und in Rechnung bracht werden.Bemelten Gerichts=Botten / wollen Wir hinfürter von allendurch sie einbrachten und von den Partheyen gethetigten Brüchten / damit sich desto fleissiger in Eröffnung aller straffbahrer Sa-chen erweisen / den zwangtzigsten Pfenning geben lassen.Was für Botten Belohnungen mit Schickungen und der-gleichen im wehrenden Brüchten=Verhör zuthun / vorfiele /durch
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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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