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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
101
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Policey=Ordnung.101durch unsere Vögte / Schultheiß und andere Diener wie oben / ver-richt und mit Vnterzeichnung unsers Ambtmans und Landschrei-bers berechnet werden / wie auch derselbiger Vogt oder Befelch-haber / so das Geld von den Brüchten in jederm Ambt auffbühret /negst gemelte Zulag und Befoldung einem jeden zuentrichten / undder Gebühr Uns zuberechnenAls Wir auch letztlich berichtet / das man an etlichen Oerternmit den Gerichts-Botten übel bedienet / deren eins theils dieBrüchten / wie die in sich geschaffen und ihnen gnugsamb kündig.nicht anbringen / auch wohl etliche derselben verschweigen / undsich darvor arbeiten / schencken oder dienen lassen / und sonsten unse-te Befelchen wenig acht nehmen/ so soll unser Landschreiber in al-len unsern Aembtern (ausserhalb den Städten) sich mit fleiß er-kündigen / wie viel Botten in einem jeden Ambt und Kirßpelenseyen / wie sie geheischen / wes Nahmens und Famen sie seyen / mitwelchem Fleiß und Trewen/ oder Unfleiß und Untrewen sie ihrenBefelch vertretten / was Unterhalts sie haben / und von wem/sie angestelt/ und ob sie unsere Placaten haben/ dergleichenund wie sie zu solchen Diensten bequem seyen/ und Uns allenBericht davon zukommen lassen.Befehlen dem allen nach allen unsern Ambtleuthen / Land-schreiber / Burggreven / Vögten / Richtern und Schultheissen undandern unsern Dienern so dessen zuthun/ in unsern FürstenthumbZülich und Berg / auch Graffschafft Ravenßberg / allen und je-in obgesetzten Articulen / Satzungen und Puncten / als viel derennem oder anderm sambt und besonder ihren tragenden Aemb-und Befehlen nach obligen und berühren / unnachläßlich / undhlbahr als getrewen Dienern wohl anstehet / nachzusetzen / ein-folgen / und sich daran nichts verhinderen zulassen / als lieb ihnenunser Huld und Gnad/ und ihre selbst geleiste Eyd und Pflich-ten damit sie Uns zugethan und verwandt seyen. Geben zuDüsseldorff unter unserm auffgetruckten Secret-Sie-gel am vierzehenden Tag Monahts Februarii,in den Jahren unsers Herren fünffzehenhundert sieben und neuntzigRegister