Policey=Ordnung.99Er soll bey unsern Befelchhabern jedes Ambts daran sein,und sie erinneren / daß sie so bald die Brüchten verthetigt / mitEinforderung des Brüchten=Gelds nicht saumig / sondern dassel-big anstund inmahnen / also daß über ein Monaht negst nach ver-hörten und verthetigten Brüchten alles empfangen / eingebührt.und vort unserm Burggreven zu Düsseldorff N. oder dahin Wires sonst verordnen lassen / überlieffert seye.Wann er die Brüchten-Zettulen auß jederm Ambt überschickt,soll in einer besonderer Verzeichnuß darneben in unser Cantzlermit übersenden/ was er sich in demselben Ampt auff obgemelte ver-schiedene straffwürdige Puncten erkündigt und erfahren/ als obder Ort etliche befunden / die Uns auß gnugsamen inditiis und An-zeigungen ex officio fürzunehmen zulassen / zustehen solte.Ob etliche durch Erbietung ihre Sach mit Recht zuverthe-tigen hiebevor derhalb unser Gleid zum Rechten erlangt / undgleichwohl dieselbige mit Recht nicht fürgenommen / und die Zeitdes Gleids ablauffen lassen / und was er im Brüchten=Verhör undsonst vernehmen mögen / daran Uns gelegen / oder dardurch unserHochheit und Gerechtigkeit / es sey auff den Grenitzen oder sonstverkurtz und unterzogenDergleichen ob unsere Ambtleuthe / Befelchhabere und Vn-terthanen unsern Policey / Ambts und andern Ordnungen / gemeinen Edicten und Befelchen nachkommen.Die Brüchten von den verpeenten Verträgen / eingefordertUnsere Vnterthanen untertruckt.Unsere Gerichter geschmehet.Gericht und Recht zu gebührlichen Zeiten nicht gehalten weren.Und was sonst weiters in dieser unser Ordnung wie vurschr:begrieffen und gesetzt / solches alles soll er wie es von jederman gehal-ten und vollnzogen / auch was dargegen fürgelauffen / schrifftlichund mit gutem Vnterscheid und Bericht aller Vmbstände und Ge-legenheit in unsere Cantzley übersenden / damit Wir folgends un-serm Procuratori Fiscali in solchen Sachen die Nohturfft / wie sichzu Recht eigen und gebühren soll / fürzustellen / und zur Endschafftzubringen / Befelch zukommen / oder aber sonst Maaß und Ord-gang darinnen geben lassen mögen.Was neben obgesetzten Articulen sich ferner nohtuͤrfftiglich zu-tragen möchte / daß in gemeltes unsers Landschreibers Befelchgehörig /
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
99
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten