Gülich= und Bergische98im Brüchten=Verhör fürzunehmen / auffzeichnen / da sie abergnugsamb gesessen oder Bürgen stellen könten / alsdan zum Brüchten-Verhör einhalten.Nachdem Wir auch in Erfahrung kommen / daß unsere Vn-terthanen zu weilen umb schlechte und geringe Sachen ans Rechtgeweist / und also langweilig auffgehalten / und auff unnöhtigeUnkösten gebracht werden/ so soll unser Landschreiber bey unsernAmbtleuthen und Befelchhabern Anmahnung thun / sie ihresBefelchs erinneren / und daran seyn / daß unsere Vnterthanen injedem Ambt / jeder Monaht zum wenigsten zweymahl vorbeschei-den / und ihnen derwegen Tag angestelt und bestimbt / ihre Gebrechen verhört / und sie nach Billigkeit zuvergleichen mit Fleiß un-terstanden / und welcher Gestalt sie also mit deren Partheyen Be-willigung entscheiden / vergleichen und verabscheid / solches klar-lich auffgezeichnet werde / auff daß sie mit den unnöhtigen Köstendes Rechtens verschönt bleiben mögen.Im fall bemelte unsere Ambtleuthe in diesem oder sonst in einigen Articulen in ihrer Ambts publicirter Policey / Ordnungen undEdicten säumig und nachlässig befunden würden/ soll unser Landschreiber sie derwegen gütlich erinneren und denen / wie sich gbührt / gehorsamblich zugeleben / ermahnen / da aber solches beyihnen kein statt haben würde / alsdann dasselbig in seinem Gebrechen=Zettul zuerkennen geben / umb andere Vorsehung darinnetzuthun / damit es gebessert werde.Nach geendigtem Bruͤchten-Verhör / sollen unser Ambtman /Landschreiber und Vogt/ Richter/ Schultheiß oder andere Diener.wie oben / nicht von einander scheiden / es seyen dann vorhin dieBrüchten Zettulen dreyfachig gefertigt / und durch gerührte Ambtman / Vogt und Richter / oder andere unsere Diener / wie oben /und Landschreiber unterzeichent / deren einer unserm Befelchhaberdie Brüchten darnach wissen einzuforderen / gelassen / den zweytender Landschreiber vor sich behalten / und der dritte durch ihnen innegst folgendem Monaht nach verhörten Brüchten desselben Ambtsin unser Rechen-Kammer überschickt werden soll/ und soll unLandschreiber verschaffen / daß in solchen Zettulen die er in unsereRechen=Kammer überschickt / nicht allein das Brüchten. Geld verzeichnet / sondern auch angemelt und gesetzt werde die straffwürdige That eines jeden Brüchthafftigen / und warumb derselb so hochoder so gering gebrüchtet worden/ sambt allen Umbständen
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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Seite
98
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