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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
97
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Policey=Ordnung.niemand zu Abbruch unser Hochheit und Gerechtigkeit darin zugreiffen / oder sich daneben einzudringen / gestattet werde / sondernso jemand Spruch oder Gerechtigkeit darzu zuhaben vermeinenwolle / soll durch unsere Ambtleuthe / Landschreiber / ProcuratoremFiscal, da ihnen darbey gegenwertig zuseyn / nach Gelegenheit undGestalt der Sachen aufferlegt und befohlen würde / verhört / undin dem ihnen beducht daß dieselbe Beforderung auff reden stunde,alsdan Uns alle Umbstände / Bericht und Befinden der Sachenklarlich anzeigen / doch mitlerzeit und ehe sie unser Gemüht undAntwort vernommen, keine Newerung oder Eingriff weitergestatten.Vnser Landschreiber soll keine Genoß / Profit Gaben oderGeschenck von wegen unsererr Brüchten von einigen Partheyen odersonst nehmen oder empfangen / oder durch jemand anders zu seinemBehueff zu sich zuziehen oder innehmen lassen / auch keine Sollicita-tion oder procuration von jemand auff sich laden in Sachen die Unszugegen wären / oder seinen Befelch belangen thäten.Er soll in den Aembtern Erfahrung thun / ob auch vor unsernAmbtleuthen oder Befelchhaberen der streuffender Garden undhermlosen Knecht halber Einsehens geschicht / damit unsere Vnter-hanen von denselben nicht beleidigt oder überfallen werdenDergleichen in unsern Aembtern wie die Gefängnussen ver-sorgt / und ob die nach Nohturfft verwahrt / oder einiger Mangeldaran sey / erkündigen / und in Beyseyn unser Ambtleuthe unddefelchhaber neben Zimmermännern und Maurer besichtigen undberlegen / wie und welcher Gestalt dieselbe nohtürfftiglich zu repa-ten und zu besseren / woher Holtz / Stein und andere Materialia, sozu erfordert werden / am besten und profitligsten zu nehmen undgekommen / was es ungefehrlich zumachen kosten solte / und sol-hes alles in ein Verzeichnuß stellen / dieselbige in unser Rechen-Kammer schicken / damit ferner Ordnung und Befelch darin gege-werden möge.Die Brüchten von Büsch / Feld und Wiesen / Fischen in denWassern und dergleichen herrührend / achten Wir unnöhtigzu dem gemeinen Brüchten=Verhör anstehen zulassen / sondernwollen daß solche Uberfahrer auff frischer That durch unsere Be-umbte gebrücht und gestrafft / aber gleichwohl eine Verzeichnuß da-biß zu Ankunfft des Landschreibers gemacht werde/ und sollenvon denselbigen (da die nicht Haabseelig) ein Geltbrücht nach Gele-heit der Persohnen und Uberfahrung forderen / und gleichwohlim