Gülich= und Bergische96Daneben sollen sie erkündigen die Gestalt unser Freyen,Dienst / und Herwagen / dergleichen Karren und Dienstpferden aneinem jederen Ort / ob es auch damit und sonst / wie sich gebührtgehalten / oder aber etliche umbgangen und übersehen werden / undVns solches alles (da derwegen ichtwas befunden würde) überschreiben.Dergleichen nachfragen / ob auch einige in ärgerlichem ver-dambten bösen Leben des Ehebruchs / und sonst / in den Aembterngestattet und gegen unsere Edict geduldet werdenWas sie in diesem und anderem befinden / sollen sie auffzeichnen und zuerkennen geben / und dabey unser Landschreiber desto we-niger nicht unsere Ambtleuth und Befelchhaber unterweisen undvermahnen daß es gebessert werde.So auch einige verkehrte und auffrührische verdampte Lehr-wider unsere außgangene Edicten in den Aemptern offentlich oderheimblich gepflantzt und gestattet / soll unser Landschreiber sichdes mit Fleiß neben unsern Ambtleuthen und Befelchhabern erkündigen / dieselbige Prediger oder Lehrer vorbescheiden / sie mit Ernserinneren und vermahnen von solchen Verführungen abzustehen.und da keine Ablassange und Besserung deßfals zuverhoffen / dieGelegenheit mit allen Vmbständen Vns unterschiedlich verstän-digen.Der Landschreiber soll in unsern Aembtern erfragen / ob einigconfiscirte und Uns erfallene Güter daselbsten seyen / durch wen-wie oder wohin die gebraucht/ ob durch Uns oder von Unsert we-gen / wie sich mit solchen Gütern zuverhalten / Befelch geben / dergleichen ob und wie demselben Befelch nachgesetzt sey.Ferner befehlen Wir ihnen sambt und besonder / sich den auß-gangenen Policey= und Ambtleuthe=Ordnungen / Edicten und Be-fehlen / so hiebevor publicirt / und die Wir hernegst außgehen las-möchten / der Gebühr zu gehorsamen/ und fleissig und eigentlichzuerfahren und Auffsicht zuhaben / daß denselben durchaußallenthalben nachkommen und gelebt werde / in dem sich aberinnen einig Gebrech zutrüge / daß solches abgestelt / die Ubertreiter davor angesehen / gebrücht und gestrafft / oder Vns davon alleGestalt zuerkennen geben werde.Sollen auch mit sonderem Fleiß Erkündigung thun / wie jedes Orts in unsern Aembtern unsere Hochheit und Gerechtigkeitverthetigt / gehandhabt / und was Wir in Gebrauch gehabt odernoch haben / das Wir darinnen ungehindert gehalten / und niemani
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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96
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