Policey=OrdnungSo einige Vhedbrieff fürkommen würden / soll unser Land-schreiber neben unsern Ambtleuthen dieselbige besehen und zumsleissigsten erkündigen und erfahren / wer die geschrieben / oder wosich die Thäter enthalten.Da einiger außgetrettener muhtwilliger Feyand nieder geworf-fen oder angehalten würde / sollen sie fleissig nach allen Vmbständenfragen / wo er vor / nach und mitlerzeit seines Außtrettens biß anden Tag seinen Unterzug gehabt und unterschleifft worden.Wer ihme zu der Vheden gerahten/ und mit wes Vorwissener solche angefangen und fürgenommen.Welche sein Mithülffer und Gesellen gewesen/ und wer ihmeKundschafft oder Brandschatz zubracht / wer ihnen übersehen undgeduldet habe.So die jenigen/ welche in unser Landfürstlicher Hochheit eigenGerichter haben / obgemelten Puncten zugegen ichtwas gestattenwürden / soll unser Landschreiber dieselbige erinneren / unserm Be-felch und Ordnung zugeleben und nachzukommen / im fall sie aberdarin widerwertig und nachlässig befunden / wird unsern Ambtleu-des Orts / da sie gesessen / hiemit auffgelegt und eingebun-die Gelegenheit mit allen Umbständen Uns unverzüglich an-zufügen.Da auch unser Landschreiber erfahren würde / daß auff denGrenitzen und bey unsern Benachbarten einige LandfriedbrüchtigeoffnMißthäter und muhtwillige unterschleifft/ soll er die Gele-genheit mit wahrem Bericht Vns verständigen.Nichts weniger sollen unsere Ambtleuth / Landtschreiber /gte / Richter und Diener / wie oben / erkündigen / ob unsere Le-andere Güter, dergleichen unsere Diensten verdunckeltjemand unterzogen.Demnegst / ob in Umbgahn der Diensten bey den Vntertha-leichheit gehalten / und ob auch die Untersassen durch jemandBefelchhaber in einigem Theil und sonderlich im Arnd undSaat beschwert / gebetten oder denselben angemuhtet werde /mit Wagen / Pferden oder sonst zu dienen / dan sie alleindaß sie Vns und den unsern zuthun schuldig/ auffzulagens gemelte unsere Vnterthanen mit keinen ferneren Dienstenweret oder überladen / auch sonsten keine Diensten jemand an-verlassen oder verlehent werden/ dan mit unserm Vorwissenaußtrucklichen Befelch / sonderliche Achtung nehmen.Darneben
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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Seite
95
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