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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
94
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Gülich= und Bergische94geschehe der Vmbstände / inditien und Vermuhtungen / wa die dangnugsamb / alßdan zu Recht anzunehmen / insonderheit so vielzumehr / wa es leichtfertige und argwöhnige Persohnen wären.So sich durch Angeben bey unsern Ambtleuthen und Befelchha-bern / oder sonst im Brüchten=Verhör zutragen möcht / daß vonÜbertrettung wegen ein gemein grosse Fam vorhanden / alsdan solldem Landschreiber neben den Ambtleuthen obligen zuerkündigen /und zu inquiriren / von was Persohnen und Ursachen das Gerüchtherkomme / auch Acht zuhaben auff den Argwohn / inditia und ver-muhtungen / und folgends nach Befinden die Annehmung und Ver-sicherung geschehen zulassen / doch wa grosse Fam und Vermuhtungtväre / auff Persohnen die flüchtig und des Weichens verdächtigdieselbe möchten vor der beschehener Erforschung angenommenwerden.Hierneben soll unser Landschreiber sich in unsern Aembtern erkündigen / ob auch durch unsere Ambtleuth und Befelchhabere Ein-sehens geschehe / daß jemand mit der That ohne Erkentnuß resRechten daß sein genommen / darauß getrungen / oder sonst swaltiger ungebührlicher Weiß beschwert werde / Unrecht undUberlast geschehe / und da solches jemand begegnet wäre / ob auchrestitution und Abstellung beschehen / und daran zuseyn / daß dieThäter gleichwohl gebrüchtet, oder sonst nach Gelegenheit derUberfahrung gestrafft werden.Jtem / Ob auch nach Partheyligkeit die Sachen verhandelt.Zudem soll er bey unsern Ambtleuthen und Befelchhaberndaran seyn / da jemand außtretten oder sonst Feyand würde / oderseinen Gegentheil mit der That beschädigte / daß mit Fleiß dar-nach getrachtet / den oder dieselbigen in Hafftung zubringen.So aber jemand drewen würde / daß derselb gnugsamb Bür-gen setze / und Versicherung stelle gegen den Bedreweten / uitdann mit gebührlichen Rechten fürzunehmen.Demnegst hätten auch unsere Ambtleuth und LandschreiberAuffsicht zuhaben / und ordentlicher Weiß verbieten zulassen / kei-nen Feyand Brandschatz oder Rantzion folgen zulassen oder zugtben auff ein Peen.Jtem / Daß man keinen muhtwilligen Feyand söhnen lassezu Gnaden nehme / oder das Land vergönne.Jtem / Daß die wissentliche Auffenthalter angeregter Feynd /Mordbrenner / Dieb und Strassenschender gestrafft werdengleich den Thätern.S