Druckschrift 
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
93
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Policey=Ordnung.auch anderer / so gefährliche Sachen und Uberfahrung halben ent-wichen / Güter in Verbot und Zuschlag legen und auffschreiben.biß alle Gelegenheit an Uns gelangt / und Wir dieselben / auch obund wie man sich mit den Freunden versöhnet und verglichen / be-richtet / und durch Vns darinnen befohlen sey / was man sich indem zuverhalten.Jn den Fällen aber / da annotatio der verwichener UbelthäterGüter von Vns befohlen / soll nachfolgender gestalt damit verfah-ten werden / daß nemblich vermög der Käyserlichen Halßgerichts-Ordnung am 206. Capitul/ und Titul/ wie es mit flüchtiger Ubelhäter Güter gehalten werden soll / in Beywesen zweyer oder dreyerdes Flüchtigen Freunde / und in Gegenwart zweyer Scheffen undansers Gerichtschreibers alsolche Güter mit bereidt auffgerichtetDesignation conferirt / folgends daß jenige was auff den Auffkömp-sten nicht ligen / und verderblich werden möchte / zum theursten ver-kaufft/ und darab gemacht Kauffgeld/ sampt Verzeichnuß der übri-ger Güter hinter das Gericht gelegt und verhalten / darneben ge-dachter Flüchtiger zweymahl nacheinander durch offene Edicta sichzwerthetigen gerichtlich citirt und eingefordert / und da er nicht er-scheinen thäte / nach umbgang Jahrs frist die Gelegenheit an Vns /geſtatferner darnach haben zubefehlen überschreiben / jedoch daßverwichenen Vbelthäters hinterlassenen Weib und Kindernchtürfftige alimenta auß angeregten Gütern verordnet werden.Vnser Landschreiber soll sich in unsern Aembtern erkündigen,ob auch unsere Ambtleuthe und Befelchhabere ihrem Befelch nach-in dem daß so bald einige gefangene angenommen / dieselbelang verhalten / sondern anstund alle Gelegenheit erkündigtbey Uns Bescheidt erholt werde/ ob sie peinlich versucht/ zugestelt / oder der Hafftung erlassen werden sollen.Dergleichen soll er unsere Ambtleuthe erinneren / Acht zuha-ob die gefängliche Annehmung der Vnterthanen oder andererVerklagung einer privat Persohnen oder inquisition undhalber geschehen und fürgenommen worden / und wan je-nan.durch Anklag / wie oben / in Hafft gezogen / daß der Anklä-in dem er nicht gnugsamb gesessen oder Versicherung gethan,klag abzuwarten / auch mit in Hafftung gestelt werde.Da einiger Uberfahrer von andern angegeben / daß man bey-Persohnen des Angebers und des jenigen der angegeben würdet.genheit anzumercken und Acht zuhaben / auch ErkündigunggeſcheheM 3