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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
92
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Gülich= und Bergische92Daß die Brüchten verthetigt und genommen werden nachgelegenheit der That / der Persohnen und des Rechten an einem je-den Orts.Daß die Straffen der Todtschläger / und so Ehebruch / Blut-schand und andere hochstraffliche excessen begangen / nicht dannmit unserm Vorwissen und Befelch vergleidt / erörtert und ver-thetigt werden.Der Landschreiber soll in jederm Ambt erfahren / ob auch eini-ge und welche Todtschläger und andere/ so peinliche Capital Ubertrettung begangen / vorhanden / so noch verthetigt / ob sie gleichmit den Partheyen versöhnet / doch ohne unser Gleid und erlangteGnad / in unsern Aembtern da der Todschlag oder andere obgemel-te Ubertrettung sich zugetragen / oder da die Todschläger und Uberfahrer wonhafftig / oder auch in unsern Aembtern negst dabey ge-stattet / vergleitet und unterschleifft werden. Und so fern es nichtbeschehen / alsdan noch neben unsern Ambtleuthen und Befelchbern daran seyn / daß davon Kundt und Kundtschafften / Schuldund Vnschuld / und wie der Todschlag oder andere Uberfahrung be-schehen / verhört / und alle Gelegenheit derwegen in unsere Cantz-ley überschickt werde / mit Vermeldung was der Todschläger oderUbertretter negst Gesipten sich erbieten / und derselben Vermögensey / ob sie mit des Entleibten Freundschafft oder Beschädigten außgesöhnet / verglichen / und wie die Sachen allenthalben geschaffen /umb folgends ferner darinnen haben zubefehlen/ und die außstrettene oder wieder eingeschlichene Todschläger und Uberfahrermit gebührlichen Rechten zuverfolgen.Auch sollen unsere Ambtleuthe und Befelchhaber / dessen unser Landschreiber sie gleichfals zuerinneren / so bald einige Todschlä-ge in unsern Aembtern und Gebiethen begangen / anstundNohtgericht halten / und an den Orten da kein sonderlicher Brauchdesselben vorhanden/ die Besichtigung des Entleibten für der Bgräbnuß mit Vorheischung des Besichtigten oder dessen Freundschafft thun / die Wund und Beschädigung / ob solche tödlich odernicht / durch sich oder andere dessen erfahrne Persohnen ermessen /Kund und Kundschafften / die davon Wissens haben mögen / fürnehmen und verhören / ob der Todschlag muhtwillig oder verlich / oder zur Nohtwehr begangen / und ob der Todschläger zuchem Vnfall auffsetzlich oder sonst casualiter und Vnversehens kommen / oder daß sich der Entleibter selbst versaumbt hätte / und alleVmbstände gründlich erkündigen / und des Todtschlägers / oderauch