Policey=Ordnung.91Vnser Landschreiber soll im Verhör der Brüchten in Beyseynunser Ambtleuthe / Vögte / auch anderer wie oben / und unsersGerichtschreibers in jederm Ambt das Wort thun / und samptdem Ambtman den Brüchthafftigen nach Befinden und Gelegen-heit der That / Exces und Persohnen die Brüchten und Büssenaufflegen und denen ihr End geben.Berührte unsere Ambtleuth und Landschreiber sollen mitFleiß daran seyn / daß im Verhör der Brüchten und Straff derUbelthat vornemblich GOTtes Ehr/ Vertilgung und Abwen-dung des Bösen gesucht.Daß die Frommen beschirmt und verthetigt / die Bösen abernac.Gelegenheit ihrer Uberfahrung darvor angesehen und ge-strafft werden.Daß den Armen und Unschuldigen zu Verschönung der Rei-chen und Schuldigen die Brüchten nicht aufferlegt.Daß die Einfältigen und Gehorsamen verschönt und milterandere Widersetzige gehalten.Daß die Muhtwilligen nicht übersehenDaß alle unrechtmessige Gewalt abgestelt.Daß niemand zugesehen werde im Muhtwillen zuverharren.Daß jederman Recht geschehe.Daß Gehorsamb und Eintragt erhalten und Zweytragt für-kommen.Daß die Straff mehr zu gemeiner Besserung dan zu Ver-derben der Persohnen fürgenommen.Und sonst im Brüchten-Verhör Auffmerckens haben / auchsich selbst erkündigen / daß keine Ubelthaten und Uberfahrun-verschwiegen werden / und in Aufflegung der Bestraffung undüchten keines Freundschafft oder Sipschafft ansehen.Welche offtmals oder muhtwillig verbrechen / und nach demhad nicht fragen / oder Weib und Kinder dessen entgelten oderZebrech leiden lassen / daß dieselbigen ein Zeitlang vor die Brüch-ten und zur Buß im Thurn mit Wasser und Brodt zu essen gezüch-tige.verden.Daß bey den Muhtwilligen / die einmahl begnadet / wieder-ommen darnach von newen verbrechen / also daß keine Besserungfinden noch zuvermuhten / die Gelegenheit mit allem Bericht angelangt werde / damit gegen dieselbige gebührlich nohtwen-Einsehens geschehen möge.DaßM 2
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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Seite
91
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