Gülich- und Bergische84sehung solches gemeinen Rechten / des heiligen Reichs hochver-peenten Landfrieden / Ordnung / Abschieden und außgekündigtenKäyserlichen Mandaten stracks zuwider / auch zu schwerlicher Ver-letzung unser Landfürstlicher Obrigkeit und schädlicher Verhinde-rung gemeiner nohtwendiger Gewerb und Commertien offentlichreichen thuet. Als wollen Wir solche unsere publicirte Edicten.sonderlich aber so den 7. Februarii negstverschienen 75. Jahrs auß-gangen / nochmahls hiemit ernewert / und mit Ernst befohlen ha-ben / auff solche muhtwillige Geselschafft / die unterm Schein daßsie von ihren angegebenen Kriegsherrn bestelt / und derselben Paß-porten oder Erlaubnuß=Brieff / ihren Feyanden Abbruch zuthun.erlangt / sich in unsern Landen heimblich versamlen / ihre Anschlä-ge in den Städten / und sonst bey ihren Auffenthaltern machen /die Kauffleuthe / Handthierer oder andere zu Wasser und Landtverkundtschafften / verfolgen / fangen und berauben / auch die Ge-fangene bey nachtlicher weil und Vnzeiten durch unsere Lande undGebieth führen / etliche Tag heimblich verhalten und rantzonen.fleissige Achtung zuhaben / und nicht allein obgemelten unsern vo-regen / sondern auch diesem jetzternewertem Edict gegen die jenige /die solche thatliche feyandliche Eingriff thun ungeachtet sie die mitihrer Bestallung / Paßporten / oder Erlaubnuß=Brieffen zuent-schuldigen unterstehen / mit ernstem Fleiß und ohne alle Saumnußnachzusetzen / und allen den jenigen so sich solcher VersamblungAnschläge / Verkundschafftungen oder Verfolgungen / RaubensFangens / Verführens oder vermeinten Rantzonens / in / durch-oder auß unsern Landen / Städten und Dörffern gebrauchen / undobgemelter gestalt unsere gemeine Strassen und Ströme entfreyen.trewlich nachzutrachten / und dieselbige unangesehen wes Standeoder Wesens die seyn / wie imgleichen die jenige so denselben einigenRaht geben / Anweisung / Hülff oder Beystand leisten / oder auchhausen / herbergen / auffhalten und unterschleiffen / gefenglich einzuziehen / und Vns der Gelegenheit unverzüglich zuverständigen /damit Wir dieselbige an das negst Gericht zu Recht anklagen / undüber ihre begangene That / auff einen Gerichtstag der Erkäntnußgewärtig zuseyn / folgends zu verdienter Straff stellen und bringenlassen mögen. Wie auch unsern Ambtleuthen/ Befelchhabern undBotten auff ihr Ansuchen und Erforderen/ und im fall der Noh-dem Glockenschlag andere unsere Vnterthanen zu solcher Einzie-hung / Verfolgung und Nacheill trewlich helffen und folgen / undsich darin bey Vermeidung unser hoher Vngnad und Straff nichtwider-
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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Seite
84
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