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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
83
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Policey=Ordnung.und Uns darzu gebührende Straff vorbehalten haben wollen / danWir sonst geneigt und urbietig / da einige Spruch und Forderunggegen jemand zuhaben vermeint / demselben darzu er befügt / inunserm Gebieth schleunig zuverhelffen / und gebührlich Recht ge-deyen und wiederfahren zulassen / daran sich auch billig männiglich zuersättigen / und solcher eigenthätlichen verbottenen Hand-lungen zubemüssigen / daß meynen Wir ernstlich / und wollen Unszu euch gäntzlich versehen. Geben zu Düsseldorff unter unsermhierauff gedruckten Secret-Siegel / am 20. Monahts=Tag Februa-im M. D. 79. Jahr.Folgt nun das Edict davon in negstvori-gem Meldung beschehen.On GOTTes Gnaden / Wir WilhelmHertzog zu Gülich / Cleve und Berg / Grave zuder Marck und Ravenßberg / Herr zu Raven-stein / rc. Thun euch unsern Ambtleuthen / Vögten / Schultheissen / Richtern / Burgermeistern /Befelchhaber / und sonst allen unsern Vnterthanen hiemit kundtzuwissen. Daß wiewohl Wir zu mehrmahlen von wegen derhermloser gardender Knecht/ Rauber und andern friedhessigenbegenen Gesindleins/ dergleichen der starcken Betler/ auchjenigen so in den Herbergen verdechtiger Weiß ligen / und keinZewerb oder Handthierung haben/ zu dem der Frembden Inkom-gen / die in unsern Städten und Flecken anders nicht / dan auffzeigung besiegelten Scheins von ihrer Obrigkeit / wie sie sichlbst gehalten und abgeschieden / zugedulden / durch unser offenaußkündigen lassen / Wir dennoch solches alles ungeachtet /er im Werck überflüssig gespürt/ daß dem mit solchem ErnstFleiß / als die Nohturfft erfordert / nicht nachgesetzt / odersteiff darob gehalten / dan wie offentlich am Tag die Strassen inunsermFürstenthumben und Landen von solchem friedhessigen Ge-ſunso sich in grosser Anzahl darinn enthalten und einkompt / jeje mehr gantz unsicher und dessen Muhtwillen nicht gewehrt.sondern mit Raub/ nam: Plünderung und thatlicher Vergewal-gung / darunter auch viel umbs Leben kommen / ihres Gefal-handlen / und darinn des heiligen Reichs und unserer eigenenterthanen nicht verschönen / welches Vns dann wie männig-zuermessen am höchsten verkleinerlich. Demnach und in An-ſehungL 2