82Gülich= und Bergischeunsern vorigen außgekündigten Mandaten / insonderheit dem inJunio verschienenen sechs und sechzigsten Jahrs die Land-Strassenschender und Müssiggenger halben ernewertem und in Truck außgangenem Edicts alles ihres Inhalts unnachlässig zugeleben / undgebieten darauff euch unsern Ambtleuthen und Befelchhabern hiemit ernstlich / solche offene Landzwinger und Strassenschender / dialso auff mörderischer weiß die Strassen entfreyen / in unserm Ge-bieth mit nichten zugedulden / sondern so bald euch einige Anzeigdavon vorkompt / wohl gerüst zuerheben / sie darauß zuschaffendenselben mit ernst nachzutrachten / mit dem Glockenschlag zuver-folgen / niederwerffen / zu gefänglicher Hafft zubringen / alles wassie haben / Preiß zumachen / und da in solchem Angriff oder Verfol-gen einige umbracht / damit soll niemand gefrevelt haben / welcheauch also auff offner frischer That betretten/ die vermög obangezogenen Edicts an daß negste Gericht zu Recht anzuklagen / über ihrebegangene That auff einem Gerichtstag der Erkäntnuß gewärtigzuseyn / und die folgends zu gebührlicher Straff zustellen / auch beyden Vnterthaten insgemein ernstlich daran seyn/ daß sie nicht beherberget / gehauset oder einiger wissentlicher Vnterschleiff (derwe-gen dan die Heck und andere verdechtige Herbergen allerdings / undbiß zu unser ferner Erlaubnüß abzuschaffen) geben werde/ undda dem in einigem Theil (wie ihr dan zuvor männiglich zuverwar-nen) zuwieder gethan / denselben als den Mitthäter und Recepta-toren gefenglich anzunehmen/ und Vns der Gelegenheit zuver-ständigen / damit dieselbige folgends ingleichem zu Recht ange-klagt / und nach Außweisung gemeiner beschriebener Rechten / unddes heiligen Reichs Constitution, Landfrieden / Ordnung und Ab-schiede / die gebührende Straff wiederfahren möge; Wie Wir auchan die unsere von der Ritterschafft gnädiglich gesinnen / und sonstunsere in Städten / Flecken / Dörffern und Communen eingest/sene Vnterthanen hiemit ernstlich vermahnen / auff Ansuchen undErforderen unsers Marschalcks / Ambtleuthe auch Hoffschützenmeisters / und demselben untergebene reisige einspennige / dergleichen dem anziehen des Glockenschlags zu solcher Nacheill / bey Ver-meidung unser höchster Vngnad/ unweigerlich zufolgen/ daßbig Vnheil vorgerührter Gestalt nach ewerem besten Vermögenabzuwenden/ und darin nicht widerwertig zuerzeigen/ inmassen danauff solchen Fall den Gehorsamen und Guthertzigen neben den Be-schädigten erlaubt sein soll / gegen die Säumige und Vngehorsamealles derwegen auffgewandten Kosten und Schaden sich zuerholenund
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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82
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