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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
81
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Policey=Ordnung.auch Beschützung und Beschirmung unser Vnterthanen / ehrbar-lich und treulich bedienen / handhaben und verthetigen / und sichin solchen ihren Diensten halten / als getrewen Ambtleuthen /Dienern und Befelchhabern zuthun gebührt. Gegeben zu Düssel-dorff unter unserm hierauff gedruckten Secret-Siegel am letzten Ta-ge Octobris, Anno fünffzehenhundert und im acht und fünffzigstenEdict belangendt die Landzwinger undStrassenschender.On GOTTes Gnaden / Wir WilhelmHertzog zu Gülich / Cieve und Berg / Grave zuder Marck und Ravenßberg / Herr zu Raven-stein / ꝛc. Fügen euch unsern Ambtleuthen / Dög-ten / Schultheissen / Richtern / BurgermeisternBefelchhabern und sonst allen unsern Vnterthanen hiemit zuwis-was massen Uns täglichs vorkompt/ wie sich viel unnutz/ fried-ssigs / ledigs Gesind zusammen thun / in unsern Fürstenthumben.Landen und Gebiet unterschleiffen soll / welche den reisenden Man.sonst Kauff= und Handelsleuthe / die allein ihre Nahrung.Handthierung und Gewerb brauchen / auch andere überfallen /streuffen / niederwerffen / absetzen / berauben / eins theils gewaltthat.cher / mordischer weiß erschiessen und sämmerlich umb das Lebenringen / und schier dahin gereth / daß solche Leute dermassen sichstärcken / und in ihrem raubischen Wesen überhand nehmen / daßletztlich dem schwerlich / da diesem nicht vorgebawet / soll gesteurtgewehrt werden können. Ob nun wohl vielfältige Mandatenieser Strassenschender und rauberischer Leuthe halber / was gegenvorzunehmen / und wie ihnen zubegegnen / außgangen / so wirddemselben zu unserm hohen ungnädigen Mißfallen von nie-gand würcklich noch mit Ernst nachgesetzt / sondern vermercken /von euch unsern Beambten ihnen durch die Finger gesehen,von unsern eigenen Vnterthanen denselben Vnterschleiff gebendamit nun solchem Übel mit gebührendem Ernst fürderlichguet / die gemeine und andere Landstrassen fürterhin von derglei-en verbotnen friedhessigen Thaten befreyet und gesichert seyn undbleiben mögen / wie Wir auch niemandt gestatten oder zusehen kön-sich in unser hoher Landfürstlicher Obrigkeit und Gebieth ei-gen Gewalts / wie gering der auch seyn mög / zugebrauchen / ge-zulassen / so erinnern Wir euch nochmahls / obangedeutenunſern