78Gülich= und Bergischepubliciren / darbey ein sondere Policey-Ordnung verfassen / unddarinnen noch ferner nohtwendige / und zu gemeinem Nutz dienliche Articul stellen lassen / so sollen unsere Ambtleuth und Befelch-haber sich vorgemelter Rechts= und Lehen=Ordnung / dergleichender Hoffs-Gerichter und Laetbenck halber außgangnen Befelchs-wie auch vorgesetztes unsers Edicts und Policey-Ordnung / erin-neren / denselben alles ihres Inhalts / und was Wir dergestal-ferner für Ordnungen auffrichten / nachkommen / auch mit trewenFleiß darauff sehen / daß denen allenthalben gelebt / und nicht ge-saumbt / noch darwider gethan oder gehandelt werde. Vnd so je-mand dargegen zuthun unterstehen würde / solches abzuschaffen /das Ungebühr straffen / und niemand darinnen übersehen. Da siedasselbig aber nicht vermöchten / unsaumblich Vns / oder unserndarzu verordneten Räthen schrifftlich zuerkennen geben / unsersBefelchs zugewarten/ und mitlerweil so viel an ihnen/ wehren undverhüten. Damit auch niemand Vnwissenheit halber sich zubeklagen / sollen sie auff allen Vngebotten Gedingen / da aber derkeins gehalten / zu allen vier Monahten unser Edict und PoliceyOrdnungen offentlich verlesen lassen/ wie zu Ende derselben versehen und ferner vermelt ist.Was zuthun oder zubestellen / geschrieben odersonst befohlen / dasselbig unnachlässigaußzurichten.W Annehe auch unsern Ambtleuthen und Befelchhaberenjchtwas zuthun oder zubestellen geschrieben / oder sonstbefohlen / sollen sie dieselbig unnachlässig außrichten /W.oder so redliche Ursachen fürhanden/ warumb sie esnicht thun könten / anstund überschreiben / Bescheidts zugewartenDa die Pastör verstorben / oder abkommen /das fürderlich andere bequeme ange-stalt werden.O einige durch Vns / oder andere Collatoren angesetzte Pastör verstorben / oder sonst abkommen würden / sollen unsere Ambtleuth und Befelchhaber Un-die Gelegenheit alsbald verstendigen/ damit Wir daes Uns gebührt / andere bequeme fürderlich anstel-len / oder aber andern die solche Kirchen zuvergeben / derwegenschreiben
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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Seite
78
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