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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
77
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Policey=Ordnung.77Von Außwerffen oder Versetzen der Peele.Ergleichen daß durch niemand einige Peele ohne Für-wissen und Verwilligung der jenigen / die es angehenmöchte / außgeworffen oder versetzt werden.Straff deren so gegen vorgesetzteArticul handlen.O in den vorgesetzten negsten vier Articulen je-mands Uberfahrung thäte / sollen unser Ambt-leuth und Befelchhaber dieselbige darumb fürneh-men und straffen / auch unsern Brüchtenmeisterund Landtschreiber anzeigen.dieVnterthanen für ungebührliche Beschwerungund Gewalt der Vergaderung / Durchzüg / Hermlose.knecht / und andere dergleichen Beschwerdenzuverthetigen.Annehe in unserm Absein einige Vergaderungen / Durch-züg / Herrnloseknecht / oder andere dergleichen Be-schwerden sich zutragen würden, sollen unsere Ambt-leuth und Befelchhaber unsere Vnterthanen für unge-bührliche Beschwerung und Gewalt / so viel an ihnen / schützenverthetigen helffen.Den Ordnungen so albereit außgangen / undkünfftig ferner außgehn mögen / allenthalbenfleissig nachzusetzen.Ls Wir hiebevor ein Rechts-Ordnung und Refor-mation der Gerichter / dergleichen ein Ordnungund neben Befelch unsere Lehen-Güter belangend,und wie es damit zuhalten / in Truck gegeben undverkündigt / folgends auch der Hoffs=GerichterLaetbenck halber / sichere Maaß und Ordnung allen unsernbütteut.und Befelchhaberen zugeschrieben/ zu dem newlichvorig Edict / mit etlich wenig Veränderungen nochmahlspubliciren /K 3