Druckschrift 
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
79
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Policey=Ordnung.79schreiben / und ihre presentierten ihrer Lehr / Lebens und Wandelshalben unterfragen lassen mögen.Da Vicarien erledigt / die Gelegenheitzuerkennen geben.Je sie gleichfals / was Vicarien / deren Wir Giffter /jederzeit fällig / Uns zuberichten / auch fleissigAuffmerckens zuhaben / damit kein Vicarien ver-dunckelt / noch die Nutzbarkeit in andere wege,ohn Unser Fürwissen gewand werden.Welche zu Bedienung der Pfarkirchenzugestatten oder nicht.Eben dem sollen sie fleissig Auffsicht haben / daß anden Orten / da die Gifft oder Collation der Pfarkir-chen andern zusteht / zu Bedienung derselben keinerzugelassen werde / er sey dan Nutz und bequem dar-zu befunden/ zu dem willig/ dieselbige Kirch eigenerohn zu bedienen. Wie es auch mit den Vicarien, so in Krafftundation persöhnliche Residentz erforderen/ zuhalten. Imber die jenigen so bequem befunden/ und dergestalt zu Bedie-der Kirchen zugelassen / folgends bey der Persohnal-Bedie-nicht bleiben / oder ihr Leben ärgeren / und wie frommenstlichen Seelsorgern wohl ansteht und gebührt / sich nicht hal-vürden/ sollen unsere Ambtleuth und Befelchhaber solchs (esdieselbe durch Uns oder andere praesentirt) auffs fürderlichstallem Bericht zuerkennen geben/ umb nohtürfftig Einsehensgegen fürzunehmen und geschehen zulassen.den Pastoren so incorporirte Kirchen bedienen,und mit gnugsamer Competentz nicht versorgt,darzu zuverhelffen.Achdem viel Kirchen so geringes Inkommens seyn / daßein ehrlich Mann sich darauff nicht erhalten mag / der-wegen offtmahls kein geschickte Prediger und Pfar-herrn an solchen Oertern zu bekommen. Da danndieselbigePfarkirchen / und deren Auffkömpsten / den Stifften /Klöstern